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BGH: Mineralwasser darf Biomineralwasser genannt werden, wenn gesetzliche Grenzwerte deutlich unterschritten werden

BGH
Urteil vom 13.09.2012
I ZR 230/11
Biomineralwasser


Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" für ein natürliches Mineralwasser, dass die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterscheidet, zulässig ist. Es ist nicht erforderlich, dass es bei Mineralwässern spezielle gesetzliche Vorgaben für Biomoineralwasser gibt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Verkehr erwartet von einem als "Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschreiten, unterscheiden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liegt.
[...]
Der Verkehr erwartet auch nicht, dass die Verwendung von "Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von "Bio" getroffen hat, führt nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf."


Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 O 819/10
OLG Nürnberg - Urteil vom 15. November 2011 - 3 U 354/11, GRUR-RR 2012, 224

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


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