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OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn streitgegenständliches Lichtbild bei Direkteingabe der URL aufrufbar ist

OLG Karlsruhe
Urteil vom 12.09.2012
6 U 58/11


Das OLG Karlsruhe hat in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafe fällig wird, wenn ein Lichtbild nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch bei Direkteingabe der URL aufrufbar ist. Es reicht nicht aus, wenn die Verlinkung auf der jeweiligen Webseite entfernt wird.

Nicht ohne Grund weisen wir unsere Mandanten immer ausdrücklich darauf hin, dass die Datei komplett vom Server zu löschen ist, um in solchen rechtlichen Auseinandersetzungen unnötige Vertragsstrafezahlungen zu vermeiden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Aufgrund der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung war die Beklagte verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Es spricht nach Auffassung des Senats viel für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung, schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL reiche für § 19 a UrhG aus (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09 juris Rn. 108). Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris Rn. 33), und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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