Skip to content

OLG München: Schleichwerbung durch eigenen Eintrag auf Wikipedia ist eine wettbewerbswidrige Verschleierung nach § 4 Nr. 3 UWG

OLG München
Urteil vom 10.05.2012
29 U 515/12


Das Internet bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, durch eigene Inhalte auf fremden Internetplattformen Werbung für das eigene Unternehmen zu betreiben. Schleichwerbung ist dabei verboten. Werbung muss immer als solche gekennzeichnet werden. Das OLG München hat nun entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Verschleierung vorliegt, wenn ein Unternehmen über sich selbst Wikipedia-Einträge mit werbendem Inhalt erstellt. Gleiches gilt natürlich, wenn ein Unternehmen einen Dienstleister damit beauftragt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Landgericht bei dem beanstandeten Wikipedia-Eintrag (Anlage ASt 4, Seite 1, rechte Spalte) eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG angenommen. Der Diskussionsbeitrag des Antragsgegners zu 1. (Anlage ASt 14) hat insoweit außer Betracht zu bleiben. Es kann nicht angenommen, dass der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer neben einem Wikipedia-Eintrag regelmäßig auch zugehörige Diskussionsbeiträge zur Kenntnis nimmt, zumal wenn diese – wie im Streitfall -erst zeitversetzt online gestellt werden (vgl. Anlage ASt 4: 20.08.2011, 11:40 Uhr; Anlage ASt 14, Seite 5: 20.08.2011, 15:45 Uhr). Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise nur den Wikipedia-Eintrag und nicht auch den Diskussionsbeitrag zur Kenntnis nimmt. Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann – ggf. unter Abänderung von Voreinträgen – verfasst werden können, erwartet er bei Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift "Rechtslage", keine Wirtschaftswerbung, sondern – entsprechend dem Selbstverständnis von Wikipedia (vgl. Anlage ASt 26) -neutrale Recherchen Dritter, ggf. unter zutreffender Darstellung von Streitständen. Im Streitfall wird jedenfalls gegenüber demjenigen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der den Diskussionsbeitrag des Antragsgegners zu 1) gemäß Anlage ASt 14, Seite 4. f. nicht wahrnimmt, der kommerzielle Zweck des beanstandeten Wikipedia-Eintrags, nämlich die Förderung des Absatzes der von den Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) vertriebenen Weihrauchpräparate, nicht hinreichend kenntlich gemacht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen