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BGH: Pizzabringdienst muss in Preislisten und Werbung für Produkte in Fertigverpackungen nach der PAngV auch den Grundpreis angeben

BGH
Urteil vom 28.06.2012
I ZR 110/11
Traum-Kombi
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2 und 4

Leitsatz des BGH:

Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.


BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - I ZR 110/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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