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BGH: Haftungsklauseln in Reinigungs-AGB unwirksam - unzulässige Regelung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes

BGH
Urteil vom 04.07.2013
VII ZR 249/12



Der BGH hat die Unwirksamkeit zahlreicher Haftungsklauseln in den Muster-AGB des Textilreinigingsverbandes völlig zu Recht bestätigt (siehe zum Thema "LG Köln: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes - Reinigung muss Schäden regelmäßig erstatten").

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Textilreinigungsverbands zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die ersten beiden Sätze der Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam seien, weil sie die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränken. Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt wird.

Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermöge, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


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