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BGH-Entscheidung zur Haftung von Sharehostern liegt im Volltext vor - File-Hosting-Dienst

BGH
Urteil vom 15.08.2013
I ZR 80/12
File-Hosting-Dienst
UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10


Nun liegt auch der Volltext der Entscheidung vor (siehe auch "Pressemitteilung des BGH zur Rapidshare-Entscheidung liegt vor - Haftung und Prüfungspflichten von File-Hosting-Diensten" ).

Leitsätze des BGH:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist.

BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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