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BGH: Werbeprospekt muss nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Rechtsform des werbenden Unternehmens enthalten - Brandneu von der IFA

BGH
Urteil vom 18.04.2013
I ZR 180/12
Brandneu von der IFA
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein Werbeprospekt nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Rechtsform des werbenden Unternehmens enthalten muss. In § 5a Abs. 3 UWG sind die erforderlichen Pflichtinformationen aufgelistet. Dort heißt es:

" Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
1.
alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
2.
die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
3.
der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
4.
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
5.
das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.


Leitsatz des BGH:
Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.

BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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