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BGH: Bei Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen - Aus Akten werden Fakten

BGH
Beschluss vom 18.04.2013
I ZB 71/12
Aus Akten werden Fakten
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1, § 41 Satz 1, § 50 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem
Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens abzustellen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 = WRP 2009, 439 - STREETBALL;
Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 Rocher-Kugel; Anschluss an EuGH, Beschluss vom 23. April 2010
C332/09, MarkenR 2010, 439 HABM/Frosch Touristik [FLUGBÖRSE]).

BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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