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BGH: Urheberrechtsverletzung durch Datenabgleich mit der Datenbank eines Mitbewerbers - elektronischer Zolltarif

BGH
Urteil vom 30.04.2009
I ZR 191/05
Elektronischer Zolltarif
UrhG §§ 87a, 87b

Diese Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten die Enstcheidung bereits hier kurz kommentiert. Der BGH führt insbesondere aus, dass bereits die einmalige Entnahme der Änderungen das Kriterium der Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen kann.

Leitsätze des BGH:

a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.

b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.

c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.

BGH, Urt. v. 30. April 2009 - I ZR 191/05

Den Volltext der Enscheidung finden Sie hier:

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