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BGH: Markenrechtlicher Auskunftsanspruch vs. Bankgeheimnis - der EuGH muss entscheiden

BGH
Beschluss vom 17.10.2013
I ZR 51/12
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Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) Art. 8 Abs. 3 Buchst. e; MarkenG § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH legt EuGH die Frage vor, ob Banken nach § 19 II S. 1 Nr. 3 MarkenG Auskunft über Kontodaten von Anbietern gefälschter Markenprodukten erteilen müssen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinsti-tut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Konto-inhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?


BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZR 51/12 - OLG Naumburg -LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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