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OLG Köln: Youtube und Zitatrecht - Einblendung fremder Videoausschnitte in eigenen Clips im Regelfall nicht zulässig

OLG Köln
Urteil vom 13.12.2013
6 U 114/13


Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der Einblendung fremder Videoausschnitte in eigenen Youtube-Clips befasst und entschieden, dass dies im Regelfall nicht vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Einblendung der Videoausschnitte ist auch nicht, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (BGH, GRUR 1959, 197, 199 – Verkehrskinderlied). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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