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OLG Köln: Lindt-Teddy verletzt nicht die "GOLDBÄREN"-Marke von Haribo - Zur Überkreuzkollision zwischen Wortmarke und dreidimensionaler Gestaltung

OLG Köln
Urteil vom 11.04.2014
6 U 230/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Lindt-Teddy nicht die "GOLDBÄREN"-Marke von Haribo verletzt. Das Gericht hat die Revision zugelassen, damit der BGH klären kann, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung vorliegt.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

"Keine Verletzung der "GOLDBÄREN"-Marke durch den Lindt-Teddy - Klage der Fa. Haribo GmbH & Co. KG abgewiesen

Im Streit zwischen der Fa. Haribo GmbH & Co. KG und zwei Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe um die Verletzung der Goldbären-Marke hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute die Klage abgewiesen (Az: 6 U 230/12).

Die Klägerin vertreibt Fruchtgummi in Bärenform und ist u.a. Inhaberin der Wortmarken "GOLDBÄR" und "GOLDBÄREN". Die Beklagten vertreiben seit März 2011 in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken. Die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes "GOLDBÄR".

Das Landgericht Köln hatte der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage in erster Instanz stattgegeben. Hiergegen hatten die Beklagten Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt und argumentiert, der Lindt-Teddy stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung vor allem an dem "Goldhasen" orientiere.

Mit seinem heute verkündeten Urteil hat sich das Oberlandesgericht im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Eine Verletzung einer Wortmarke wie "Goldbär" durch eine dreidimensionale Figur wie den Schoko-Teddy könne dann vorliegen, wenn die Bezeichnung "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Gesamteindruck des Schoko-Teddys setze sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen; maßgeblich sei vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung "Lindt" nebst Logo bzw. der Aufdruck "Lindt-Teddy". Dieser werde vom Käufer in besonderem Maße als Herkunftsnachweis auf die Beklagte bezogen, zumal sich das Produkt in seiner Gesamtgestaltung an den als Produkt der Beklagten bekannten "Goldhasen" anlehne. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihr Produkt an die Marke der Klägerin angenähert habe, um Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit dem Begriff "Goldbären" verbinde, in unlauterer Weise für sich auszunutzen. Hiergegen spreche, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment seien und sich das beanstandete Produkt in ihre eigene Produktlinie einfüge.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da insbesondere die Frage, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung angenommen werden könne, grundsätzlicher Natur sei."



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