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BGH: Bei Elektrohaushaltsgeräten muss in der Werbung die Typenbezeichnung angegeben werden - wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

BGH
Urteil vom 19.02.2014
I ZR 17/13
Typenbezeichnung
UWG § 5a Abs. 2, 3 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 1, 4 Buchst. a

Leitsatz des BGH:

Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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