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BGH: Bei Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer französischen Gesellschaft über Fertigung von Lichtbildern in Frankreich gilt ohne andere Vereinbarung französisches

BGH
Urteil vom 24.09.2014
I ZR 35/11
Hi Hotel II
UrhG § 31 Abs. 5; EGBGB Art. 28 Abs. 5, Art. 34; ROM-I-VO Art. 9 Abs. 2

Leitsatz des BGH:


a) Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf.

b) § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln.

BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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