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LG Frankfurt: Sofortüberweisung der Sofort AG genügt nicht als einzige Zahlungsmöglichkeit im Online-Shop zulässig - Abmahnbarer Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB

LG Frankfurt
Urteil vom 24.06.2015
2-06 O 458/14


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Zahlungsoption "Sofortüberweisung" des Dienstleisters Sofort AG nicht als einzige Zahlungsmöglichkeit im Online-Shop angeboten werden darf. Wird keine andere zumutbare Zahlungsmöglichkeit (wie z.B. normale Überweisung) angeboten, liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Die Beklagte verstößt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs des Klägers nach § 2 Abs. 1 UKIaG, indem sie als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit lediglich den Dienst „Sofortüberweisung" der Sofort AG anbietet. Dies stellt keine zumutbare Zahlungsmöglichkeit dar. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO im Hinblick auf das laufenden Kartellverfahren ist nicht angezeigt. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

1.) Nach § 312 a Abs. 4 BGB soll der Verbraucher regelmäßig jedenfalls eine zumutbare Möglichkeit haben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Zahlungsmittel ist jede Art der Zahlung, die der Schuldner mit dem Gläubiger für die Erfüllung einer Geldschuld vereinbaren kann. Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten sind Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. Kreditkarten sind nur dann eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit, wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarte weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Barzahlung darf ausgeschlossen werden, wenn es um Verträge geht, bei denen die Buchung über das Internet die gängigste Form des Vertragsschlusses darstellt und eine andere gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (z. B. durch Kreditkarten der großen Anbieter) besteht (BGH NJW 2010, 2719).

2.) An der Gängigkeit des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung" bestehen keine Zweifel. Die Beklagte hat vorgetragen, dieses werde bei 54 % der 100 umsatzstärksten Online-Shops eingesetzt, zudem liege eine Bankenabdeckung in Höhe 99 % vor, was bedeutet, dass man mit einem Konto bei fast jeder Bank in Deutschland das Zahlungssystem nutzen kann. Der Kläger hat dies zwar mit Nichtwissen bestritten. Dies ist jedoch nicht zulässig, da die Voraussetzung für die fehlende Gängigkeit als tatbestandsbegründendes Merkmal von dem Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist. Man mag der Beklagten hier eine sekundäre Darlegungslast auferlegen, da es sich um Tatsachen handelt, die primär ihrem Wahrnehmungsbereich zuzuordnen sind Diese Darlegungslast ist die Beklagte indes gerecht geworden, so dass es bei der Darlegungs- und Beweislast des Klägers verbleibt.

3.) Das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung" ist indes unzumutbar. Dabei kann dahinstehen, ob mutmaßlich einer Nutzung des Dienstes durch den Bankkunden entgegenstehende Banken-AGB nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB kartellrechtwidrig sind. Die Nutzung des Dienstes „Sofortüberweisung" ist nämlich unabhängig von seiner Bewertung durch Kreditinstitute für den Verbraucher unzumutbar, da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes „Sofortüberweisung" an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.

Mag die durch Äußerungen oder AGB von Kreditinstituten mittelbar getätigte Warnung vor Zahlungsauslösediensten wie „Sofortüberweisung" kartellrechtlich problematisch sein, so betrifft dies lediglich das Verhältnis zwischen dem Zahlungsaus-lösedienst und den Kreditinstituten, nicht indes das Verhältnis zwischen dem Nutzer des Zahlungsauslösedienstes und dem Kunden. In diesem Verhältnis wäre der Dienst auch unzumutbar, wenn die kartellrechtlich relevanten Handlungen der Kreditinstitute nicht existierten.

4.) Klarzustellen ist, dass entgegen des von der Beklagten erweckten Eindrucks nicht Gegenstand des Rechtsstreites ist, ob die Beklagte oder Dritte das Zahlungssystem „Sofortüberweisung" verwenden dürfen. Der Beklagten bleibt unbenommen, das System weiterhin anzubieten und zu versuchen, die Kunden von der Qualität zu überzeugen. Der Beklagten ist lediglich untersagt, durch den Druck der einzig nicht kostenauslösenden Zahlungsart den Kunden dazu zu zwingen, zur Begleichung seiner vertraglichen Verpflichtungen mit einem nicht beteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem hochsensible Daten übermitteln zu müssen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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