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LG Düsseldorf: Bewerbung eines Kräutertees mit "Detox" verstößt gegen Health-Claims-Verordnung - unzulässige gesundheitsbezogene Angabe bei Lebensmitteln

LG Düsseldorf
Urteil vom 22.05.2015
38 O 119/14


Das LG Düsseldorf hat entscheiden, dass die Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz "Detox" gegen § 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung verstößt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln verboten, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen sind.

Nach der Begriffsbestimmung im Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Nach einhelliger Rechtsprechung ist dabei der Begriff des Zusammenhangs weit zu verstehen (vergl. EuGH GRUR 2013 1061; BGH GRUR 2014, 1184).

Die Bezeichnung „Detox“ als Produktname für einen Kräutertee bringt zum Ausdruck, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Lebensmittels eine Entgiftung des Konsumenten eintritt.

Zwar handelt es sich um ein Kunstwort. Ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen, erkennt aber, dass die Bezeichnung nicht aus einer willkürlichen Buchstabenkombination entstanden ist. Unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind die Silben „de“ und „tox“ geläufig. Insbesondere der Bestandteil „tox“ ist aus Worten wie toxisch, toxikologisch auch in Deutschland bekannt und weist der Silbe „tox“ die Bedeutung von Gift oder giftig zu.

Sprachüblich bekannt ist auch die Bedeutung der vorgestellten Silbe „de“ im Sinne einer Negierung oder Aufhebung (vgl. deaktivieren, Demenz etc.). Die Kombination der Buchstabenteile „de“ und „tox“ wird der angesprochene Verbraucher daher als Hinweis darauf verstehen, dass das so bezeichnete Lebensmittel eine entgiftende Wirkung zu entfalten geeignet ist. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannten Umstände, nach denen es Wellnesstrends gibt, die unter dem Stichwort „Detox“ Produkte und eine Lebenseinstellung propagieren, lassen erkennen, dass der Begriff in eben diesem Sinne zu verstehen ist und verstanden wird. In dem als Anlage 2 zur Anlage B 2 vorgelegten Presseartikel wird die Entstehung des Begriffs „Detox“ aus der englischen Sprache im Sinne der Entfernung giftiger Substanzen erläutert. „Die Detoxing-Idee geht davon aus, dass nicht allein viel Essen, Alkohol oder Nikotin den Menschen dick und krank machen, sondern auch die Spuren unterschiedlicher Chemikalien, die durch Luft, Wasser und unser Essen schwirren. Diese unerwünschten Stoffe lagern sich als Schlacken in unserem Körper ab, die nicht nur giftig sind, sondern auch Fett binden“.

[...]

Da keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe erfolgt ist, sind die Voraussetzungen eines Verbots nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO erfüllt.

Einem solchen Verbot steht Artikel 10 Abs. 3 HCVO nicht entgegen. Diese Regelung betrifft Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen und der Frage der Geltung in Bezug auf „On hold-Claims“ beinhaltet die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ keine allgemeine, sondern eine spezifische Gesundheitsangabe. Anders als mit der Bezeichnung „Harmonie für Körper und Seele“ und der Erwähnung eines angenehmen Körpergefühls, Wohlbefindens und Leichtigkeit, wird, wenn auch ohne präzise Angabe eines Körperorgans, eine ganz spezie
lle Wirkung angesprochen, die Wohlbefinden und Harmonie erst als Ergebnis einer konkreten Entgiftung erscheinen lassen soll."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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