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BGH: Wer nicht Adressat einer Marktverhaltensregel ist haftet nicht als Täter bei Wettbewerbsverstoß - Wartezimmer-TV mit unzulässiger Werbung für Apotheken

BGH
Urteil vom 12.03.2015
I ZR 84/14
TV-Wartezimmer
UWG § 4 Nr. 11; ApoG § 11 Abs. 1 Satz 1; StGB §§ 26 f., 28 Abs. 1, § 30
Abs. 1 StGB analog


Der BGH hat entschieden, dass derjenige, der nicht Adressat einer Marktverhaltensregel ist, nicht als Täter bei einem entsprechenden Wettbewerbsverstoß haftet. Vorliegend ging es um einen Anbieter von Wartezimmer-TV für Arztpraxen mit unzulässiger Werbung für Apotheken


Leitsätze des BGH:


a) Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG geregelten Tatbestände, die Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 oder § 17 ApoG und dem Personal von Apotheken einerseits und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

b) An der Rechtsprechung, wonach eine täterschaftliche Haftung desjenigen ausscheidet, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht kommt, wird auch nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Limburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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