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BGH: An Bank gerichteter Boykottaufruf eines Tierschutzvereins gegen einen Tierzüchterverband kann von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein

BGH
Urteil vom 19.01.2016
VI ZR 302/15
BGB § 823 Abs. 1, § 1004; GG Art. 2 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der an eine Bank gerichtete Boykottaufruf eines Tierschutzvereins gegen einen Tierzüchterverband von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein kann. Das OLG Oldenburg hatte in der Vorinstanz noch anders entschieden (siehe OLG Oldenburg: Boykottaufruf im Internet regelmäßig nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt )

Leitsatz des BGH:
Die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, kann ein mit
einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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