BGH: Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung
BGH
Urteil vom 05.11.2015
I ZR 88/13
Al Di Meola
UrhG § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1 Satz 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Bewerbung von urheberrechtlich geschützten Werken (hier: Designer Möbel / Designer-Leuchten) greift in das Urheberrecht ein" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit
zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben.
b) Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung.
c) Wer als bloße unselbständige Hilfsperson tätig wird, haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Unselbständige Hilfsperson ist, wer aufgrund seiner untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft
über die Rechtsverletzung hat.
d) Wer eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten erstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Haftungsprivilegien eines Diensteanbieters nach §§ 8 bis 10 TMG berufen.
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - LG Hamburg - AG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 05.11.2015
I ZR 88/13
Al Di Meola
UrhG § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1 Satz 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Bewerbung von urheberrechtlich geschützten Werken (hier: Designer Möbel / Designer-Leuchten) greift in das Urheberrecht ein" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit
zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben.
b) Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung.
c) Wer als bloße unselbständige Hilfsperson tätig wird, haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Unselbständige Hilfsperson ist, wer aufgrund seiner untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft
über die Rechtsverletzung hat.
d) Wer eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten erstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Haftungsprivilegien eines Diensteanbieters nach §§ 8 bis 10 TMG berufen.
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - LG Hamburg - AG Hamburg
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