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BGH: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum reicht nicht - kein effizienter Kommunikationsweg in Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG für den Nutzer

BGH
Urteil vom 25.02.2016
I ZR 238/14
Mehrwertdienstenummer
UWG § 3a; e-commerce-Richtlinie Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2;
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und f, Art. 6 Abs. 8, Art. 21


Der BGH hat entschieden, dass eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum nicht ausreicht, da es sich für den Nutzer nicht um einen effizienten Kommunikationsweg in Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG handelt.

Leitsätze des BGH:

a) Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

b) Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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