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BGH: Markenrecht geht vor - Markenrechtliche Vorgaben sind bei Anwendung von lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen zu beachten und Wertungswidersprüche zu vermeiden

BGH
Urteil vom 23.06.2016
I ZR 241/14
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass markenrechtliche Vorgaben bei Anwendung lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen zu beachten sind und Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Wertungen des Markenrechts gehen insoweit vor.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (Fortführung von BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg III; BGHZ 198, 159 Rn. 64 - Hard Rock Cafe).

b) Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsgefahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.

BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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