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BGH: Energieeffizienzklasse muss im Onlineshop angegeben werden - unmissverständlicher Link in Nähe der preisbezogenen Werbung ausreichend

BGH
Urteil vom 04.02.2016
I ZR 181/14
Energieeffizienzklasse
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1062/2010 Art. 4 Buchst. c


Der BGH hat entschieden, dass die Energieeffizienzklasse im Onlineshop angegeben werden muss. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Es genügt - so der BGH - wenn die Energieeffizienzklasse durch einen unmissverständlichen Link in Nähe der preisbezogenen Werbung angegeben wird.

Leitsätze des BGH:


a) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

b) Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich
nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.

BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14 - OLG München - LG Ingolstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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