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AG München: Unterlassungsanspruch bei nicht bewiesener Behauptung der Vaterschaft in sozialen Medien - Verletzung des allgemeinen Persönlicheitsrechts

AG München
Urteil vom 12.04.2016
161 C 31397/15


Das AG München hat entschieden, dass die nicht bewiesene Behauptung der Vaterschaft in sozialen Medien eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und mithin ein Unterlassungsanspruch begründet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Persönlichkeitsrecht bei Streit über die Vaterschaft

Eine Mutter verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mannes, wenn sie öffentlich behauptet, dass er der Vater ihres Kindes ist, ohne dass dies bewiesen ist.

Der Kläger aus Saudi-Arabien lernte während eines beruflichen Aufenthalts in München im Jahr 2011 eine Münchnerin kennen, die im Jahr 2012 eine Tochter zur Welt brachte. Die Münchnerin behauptet in der Folgezeit immer wieder auch über soziale Medien, dass der Kläger der Vater ihrer Tochter sei. Über soziale Medien veröffentlichte sie Bilder des Klägers und Bilder ihrer Tochter, die sie mit „Tochter des (Name des Klägers)“ untertitelte.

Der Kläger bestreitet, der Vater zu sein und fühlt sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Dieses verurteilte die beklagte Münchnerin. Sie darf nicht mehr die Behauptung aufstellen, dass der Kläger der Vater ihrer Tochter ist und sie darf keine Abbildungen des Klägers in den sozialen Medien veröffentlichen und muss ihre Behauptung widerrufen.

Das Urteil begründet die zuständige Richterin wie folgt: Die Behauptung, der Kläger sei der Vater des Kindes, sei eine Tatsachenbehauptung, die auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen ist. Die Beweislast dafür habe die Münchnerin. „Einen Nachweis über die Vaterschaft des Klägers hat die Beklagte jedoch nicht erbracht“, so das Urteil. „Die Äußerung berührt hingegen die Privatsphäre des Klägers. Hierbei handelt es sich um denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur insoweit Zugang haben, als ihnen der Betroffene Einblick gewährt… Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG und der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 GG überwiegt… ersteres, da die Beklagte die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen hat und ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Behauptung nicht besteht“ so das Gericht weiter. Bei der Äußerung handele es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um eine mehrmals begangene Verletzung. „Nach Ansicht des Gerichts besteht daher die begründete Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht wiederholt verstoßen wird.“

Zu dem Verbot der Veröffentlichung von Bildern des Klägers führt das Gericht aus: „Durch die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der streitgegenständlichen Abbildungen des Klägers ohne dessen Einwilligung in verschiedenen sozialen Medien hat die Beklagte eine Rechtsverletzung begangen.“ Bildnisse dürften nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, er Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte. „Umfasst wird insbesondere die Befugnis des Einzelnen, generell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenze persönliche Sachverhalte offenbart werden, und selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen“, zitiert das Urteil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Das Urteil stellt zu dem Recht auf Widerruf der Behauptung fest: „Der Kläger kann von der Beklagten den Widerruf bzw. die Löschung der von ihr gemachten Äußerung, der Kläger sei Vater ihrer Tochter…, verlangen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Unterlassungspflicht sich nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Vom Schuldner kann vielmehr verlangt werden, mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen“."

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