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BGH: Schadensersatzanspruch gegen Architekten bei Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze

BGH
Urteil vom 06.10.2016
VII ZR 185/13
BGB §§ 242, 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1; HOAI (1996/2002) §§ 4, 10


Leitsätze des BGH:

a) Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281). Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a.F. insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).

b) Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - VII ZR 185/13 - OLG Jena - LG Mühlhausen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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