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OLG Karlsruhe: Recht zur Unterlizenzierung durch ausschließlichen Lizenznehmer eines Patents hat keinen weiteren Umfang als Nutzungsbefugnis des Lizenznehmers

OLG Karlsruhe
Urteil vom 9.11.2016
6 U 37/15


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass das Recht zur Unterlizenzierung durch ausschließlichen Lizenznehmer eines Patents keinen weiteren Umfang als die Nutzungsbefugnis des Lizenznehmers hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Vertragsparteien haben im Teaming Agreement eine Zusammenarbeit zur Entwicklung, Herstellung und Vermarktung des von der Klägerin konzipierten „Advanced System“ (vgl. Präambel: „LHT has developed a technical concept…“) vereinbart und geregelt. Art. 1 „Scope“ bestimmt allerdings, dass die Markteinführung des Advanced System einschließlich der Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und After-sales-Support der alleinigen Verantwortung der K. unterfällt. Auf der anderen Seite beschränkt sich der Beitrag der Klägerin nicht auf die Lizenzgewährung; sie ist vielmehr zur bestmöglichen Unterstützung von K. verpflichtet (Art. 2) und soll im Regelfall (wenn der jeweilige Kunde einverstanden ist) die Installation der Systeme in die jeweiligen Flugzeuge übernehmen (Art. 3), also am Inverkehrbringen patentgeschützter Systeme beteiligt sein; ferner soll sie zu eigenen Werbeaktivitäten und damit zu Angebotshandlungen in Bezug auf die vom Klagepatent erfassten Vorrichtungen berechtigt sein (Art. 4). Diesem differenzierten Lizenz-Kooperations-Verhältnis kann eine Befugnis der K. zur Erteilung jedenfalls der hier in Rede stehenden Unterlizenz an die Beklagte nicht entnommen werden.

Eine Befugnis des ausschließlichen Lizenznehmers zur Unterlizenzierung kann nämlich nur in dem Umfang bestehen, in dem der Lizenznehmer in die Nutzungsberechtigung des Patentinhabers eingerückt ist (Ullmann/Deichfuß in: Benkard, PatG, 11. Aufl., § 15 Rn. 104). Die Vergabe von Unterlizenzen hat nach der Rechtsprechung dingliche Wirkung (BGH GRUR 1987, 37 juris-Rn. 26 f. – Videolizenzvertrag), was zugleich bedeutet, dass die Befugnis zur Unterlizenzierung ohne ausdrückliche weitergehende Ermächtigung nur hinsichtlich derjenigen Befugnisse gelten kann, die dem ausschließlichen Lizenznehmer selbst eingeräumt worden sind (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Im Streitfall müsste sich also eine Unterlizenz, die der Beklagten möglicherweise in Ziff. 3.e des Settlement Agreements erteilt worden ist, im Rahmen der Nutzungsbefugnis halten, die der K. eingeräumt worden ist. Das ist indessen nicht der Fall.

Bei der Ermittlung der Reichweite der dem Lizenznehmer eingeräumten Befugnisse ist der aus § 31 Abs. 5 UrhG abgeleitete, aber für das gesamte Immaterialgüterrecht geltende Zweckübertragungsgrundsatz zu beachten, wonach der Schutzrechtsinhaber im Zweifel keine weitergehende Befugnisse einräumt, als zur Erreichung des schuldrechtlich festgelegten Zwecks unbedingt erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2000, 788 juris-Rn. 23 - Gleichstromsteuerschaltung; Ullmann/Deichfuß, a.a.O., § 15 Rn. 26).

Im Streitfall ist der Zweck der Lizenzgewährung im Teaming Agreement klar formuliert: Bezweckt wird die Vermarktung des von der Klägerin technisch konzipierten und von K. marktreif zu entwickelnden und herzustellenden „Advanced System“. Zu diesem Zweck gewährt die Klägerin eine Lizenz an den Schutzrechten, die vom „Advanced System“ betroffen werden (Art. 6: intellectual property rights concerning the Advanced System). Die Lizenzgewährung bezieht sich nach der insoweit klaren, den gesamten Vertrag durchziehenden Diktion auf die Nutzung der technischen Lehre für die Vermarktung des von der Klägerin konzipierten „Advanced System“, nicht etwa auf eine Benutzung der (im Vertrag nicht näher aufgeführten) Schutzrechte für beliebige andere Systeme. Entscheidend ist dabei nicht die grammatische Frage, worauf sich der Relativsatz for which LHT grants to K. an exclusive user’s right bezieht (auf Advanced System oder – rechtstechnisch richtig – auf intellectual property rights); entscheidend ist vielmehr, dass die Schutzrechte, an welchen eine Lizenz gewährt wird, nicht benannt, sondern durch Bezugnahme auf das „Advanced System” umschrieben werden: Lizenziert werden diejenigen Schutzrechte der Klägerin, die für die Herstellung und Vermarktung des Advanced System benötigt werden. Das steht im Einklang mit dem Vertragszweck, das „Advanced System” zu Ende zu entwickeln und entsprechende Komponenten herzustellen und im Rahmen der dargestellten Kooperation zu vermarkten.

Es spricht viel dafür, angesichts dieser aus dem Vertrag selbst ersichtlichen Zweckbestimmung sowie angesichts der auf der Hand liegenden Bedeutung der Person des Lizenznehmers und Kooperationspartners in dem hochgradig sicherheitssensiblen technischen Bereich der Flugzeug-Bordelektrik und schließlich angesichts des Fehlens jeglicher Regelungen über Abrechnungen und Lizenzzahlungen für Nutzungen des Unterlizenznehmers einen konkludenten Ausschluss der Unterlizenzierung durch die K. anzunehmen. Selbst wenn ein solcher Ausschluss nicht angenommen würde, müsste zumindest von einem konkludent vereinbarten Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin zu einer solchen Unterlizenzierung ausgegangen werden (zu dieser Möglichkeit vgl. BGH GRUR 1987, 37 juris-Rn. 24 – Videolizenzvertrag). Wegen der ausschließlich auf die Vermarktung des „Advanced System“ gerichteten Zweckbestimmung der erteilten Lizenz kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Lizenznehmerin K. befugt war, ohne vorherige Zustimmung der Klägerin einem Wettbewerber die Nutzung des Klagepatents im Wege der Unterlizenzierung zu gestatten. Damit würde sie nämlich dem Unterlizenznehmer weiter reichende Befugnisse einräumen als sie selbst hat. Auch K. war, wie sich aus dem Gesamtinhalt des Teaming Agreements mit Deutlichkeit ergibt, nicht berechtigt, die für das Advanced System relevanten technischen Schutzrechte der Klägerin für andere Systeme als das „Advanced System“ zu nutzen, etwa im Rahmen der Kooperation mit einem anderen Anbieter auf dem Markt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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