BGH: Gericht kann in Zivilsachen nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen auch ohne rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO zusenden
BGH
Beschluss vom 05.04.2017
IV AR(VZ) 2/16
ZPO § 299 Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass ein Gericht in Zivilsachen nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen auch ohne rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO zusenden darf.
Leitsatz des BGH:
In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.
BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16 - OLG Frankfurt am Main
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 05.04.2017
IV AR(VZ) 2/16
ZPO § 299 Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass ein Gericht in Zivilsachen nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen auch ohne rechtliches Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO zusenden darf.
Leitsatz des BGH:
In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.
BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16 - OLG Frankfurt am Main
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