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EuGH: Über Mrd-Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit x86-Prozessoren muss neu entschieden werden

EuGH
Urteil vom 06.09.2017
C-413/14 P
Intel Corporation / Kommission


Der EuGH hat entschieden, dass Über Mrd-Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit x86-Prozessoren neu entschieden werden muss. Die anderslautende Entscheidung des EuG wurde aufgehoben und an das EuG zurückverwiesen. Insbesondere muss nochmals geklärt werden, ob die streitigen Rabatte von Intel geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission gegen Intel wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung verhängte Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro bestätigt worden war

Die Rechtssache wird zur Prüfung der Frage, ob die streitigen Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, an das Gericht zurückverwiesen Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, weil dieses Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x862-Prozessoren unter Verletzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) missbräuchlich ausgenutzt habe. Die Kommission gab Intel zudem auf, die Zuwiderhandlung, falls nicht bereits geschehen, sofort abzustellen.

Nach Ansicht der Kommission nutzte Intel ihre beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren von Oktober 2002 bis Dezember 2007 missbräuchlich aus, indem das Unternehmen eine Strategie zum Marktausschluss des einzigen ernsthaften Wettbewerbers, der Advanced Micro Devices (AMD), umgesetzt habe. Intel habe eine beherrschende Stellung innegehabt, weil ihr Marktanteil ungefähr 70 % oder mehr betragen habe und es für die Wettbewerber wegen der Nichtamortisierbarkeit der Investitionen in Forschung und Entwicklung, gewerblichen Rechtsschutz und Produktionsanlagen äußerst schwierig gewesen sei, in den Markt einzutreten und sich dort zu behaupten.

Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung sei durch mehrere Maßnahmen gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber ihren Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Einzelhandelsunternehmen für Mikroelektronikgeräte Media-Saturn-Holding getroffen habe.

Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel
verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen hätten die Treue dieser vier Hersteller und von MediaSaturn sichergestellt und dadurch die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf den Vorzügen ihrer x86-Prozessoren basierenden Wettbewerb zu führen, erheblich verringert. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe mithin dazu beigetragen, die Wahlmöglichkeit der
Verbraucher und die Anreize für Innovationen zu mindern.

Die Kommission setzte die gegen Intel verhängte Geldbuße anhand der Leitlinien von 2006 auf 1,06 Mrd. Euro fest. Intel erhob beim Gericht Klage, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, zumindest aber eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße begehrte.

Am 12. Juni 20147 wies das Gericht die Klage von Intel in vollem Umfang ab. Intel legte gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel ein. Nach Auffassung von Intel hat es das Gericht u. a. rechtsfehlerhaft unterlassen, die streitigen Rabatte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich das Gericht dem Vorbringen der Kommission angeschlossen hatte, wonach Treuerabatte, die ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung gewähre, bereits ihrer Art nach geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken, so dass eine Analyse sämtlicher Umstände und insbesondere die Durchführung eines AEC-Tests („as efficient competitor test“ = Test des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers) nicht erforderlich seien.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission, obgleich sie betont hatte, dass die streitigen Rabatte bereits ihrer Art nach geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken, trotzdem eine genaue Prüfung der Umstände des vorliegenden Falls vorgenommen hatte, die sie zu der Schlussfolgerung veranlasste, dass ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber Preise hätte
anwenden müssen, die nicht rentabel gewesen wären, weshalb sich die streitige Rabattpraxis dahin habe auswirken können, dass der Wettbewerber verdrängt werde. Dem AEC-Test kam also für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die streitige Praxis geeignet war, sich dahin auszuwirken, dass Wettbewerber verdrängt werden, tatsächliche Bedeutung zu.

Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass das Gericht verpflichtet war, das gesamte Vorbringen von Intel zu diesem Test (insbesondere zu den Fehlern, die die Kommission im Zusammenhang mit diesem Test begangen haben soll) zu prüfen, wovon das Gericht aber abgesehen hat. Der Gerichtshof hebt daher wegen dieser unterbliebenen Prüfung im Rahmen der rechtlichen Untersuchung der Frage, ob die streitigen Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, das Urteil des Gerichts auf.

Der Gerichtshof verweist die Sache an das Gericht zurück, damit dieses unter Berücksichtigung des Vorbringens von Intel prüfen kann, ob die streitigen Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.

Das Vorbringen von Intel, wonach die Kommission für die Ahndung des Missbrauchs räumlich nicht zuständig gewesen sein soll und Verfahrensfehler vorgelegen haben sollen, die Intels Verteidigungsrechte beeinträchtigt hätten, ist hingegen vom Gerichtshof zurückgewiesen worden.

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