BGH: Zum Schadensersatz bei Ausstrahlung von Filmaufnahmen durch einen Nachrichtensender ohne Zustimmung des Urhebers
BGH
Urteil vom 25. März 2010
I ZR 122/08
Werbung des Nachrichtensenders
UrhG § 94 Abs. 1 Satz 1, §§ 95, 97 Abs. 1 v. 9.9.1995; BGB § 242
Leitsatz des BGH
Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert.
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08 - OLG Hamm
LG Bochum
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 25. März 2010
I ZR 122/08
Werbung des Nachrichtensenders
UrhG § 94 Abs. 1 Satz 1, §§ 95, 97 Abs. 1 v. 9.9.1995; BGB § 242
Leitsatz des BGH
Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert.
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08 - OLG Hamm
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