BGH: Ausschluss der Gewährleistung durch einen Unternehmer gegenüber einem Endverbraucher unzulässig - Volltext
BGH
Urteil vom 31. März 2010
I ZR 34/08
Gewährleistungsausschluss im Internet
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 4; BGB § 475 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 139 Abs. 4, § 156 Abs. 2 Nr. 1
Gegenstand dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt (wir hatten die Entscheidung bereits hier kurz kommentiert):
Der Beklagte ist ein gewerblicher eBay-Händler und bot dort gebrauchte Software und medizinische Geräte mit dem Hinweis an: "Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung". Ein derartiger Gewährleistungsausschuss ist , wie der BGH wenig überraschend entschied, gegenüber Endverbrauchern wettbewerbswidrig.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"aa) Nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt § 475 BGB, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (Verbrauchsgüterkauf). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten vom 23. November 2005 auch an Verbraucher i.S. von § 13 BGB richtete. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
(1) Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Angebot des Beklagten vom 23. November 2005 einen entsprechenden Hinweis enthielt. Es hat den Hinweis des Beklagten zu Recht schon deshalb nicht als ausreichend angesehen, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht hat "Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht". Daraus konnte das durch das Angebot angesprochene Publikum den Schluss ziehen, der Beklagte sei gleichwohl bereit, auch an Privatpersonen zu verkaufen."
Leitsätze des BGH:
a) Die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
b) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im nteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
c) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 31. März 2010
I ZR 34/08
Gewährleistungsausschluss im Internet
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 4; BGB § 475 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 139 Abs. 4, § 156 Abs. 2 Nr. 1
Gegenstand dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt (wir hatten die Entscheidung bereits hier kurz kommentiert):
Der Beklagte ist ein gewerblicher eBay-Händler und bot dort gebrauchte Software und medizinische Geräte mit dem Hinweis an: "Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung". Ein derartiger Gewährleistungsausschuss ist , wie der BGH wenig überraschend entschied, gegenüber Endverbrauchern wettbewerbswidrig.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"aa) Nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt § 475 BGB, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (Verbrauchsgüterkauf). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten vom 23. November 2005 auch an Verbraucher i.S. von § 13 BGB richtete. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
(1) Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Angebot des Beklagten vom 23. November 2005 einen entsprechenden Hinweis enthielt. Es hat den Hinweis des Beklagten zu Recht schon deshalb nicht als ausreichend angesehen, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht hat "Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht". Daraus konnte das durch das Angebot angesprochene Publikum den Schluss ziehen, der Beklagte sei gleichwohl bereit, auch an Privatpersonen zu verkaufen."
Leitsätze des BGH:
a) Die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
b) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im nteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
c) Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
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