OLG München: Firmenevent darf Bauernhofolympiade heißen - Kein Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz
OLG München
Urteil vom 07.12.2017
29 U 2233/17
Das OLG München hat entschieden, dass eine Firmenveranstaltung, die von einer Eventagentur veranstaltet wird, als "Bauernhofolympiade" bezeichnet werden darf. Es liegt kein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) und auch keine sonstige Rufausbeutung vor. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen zu den Olympischen Spielen sind gestattet, da sie zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören. Die Klage des DOSB wurde abgewiesen.
Urteil vom 07.12.2017
29 U 2233/17
Das OLG München hat entschieden, dass eine Firmenveranstaltung, die von einer Eventagentur veranstaltet wird, als "Bauernhofolympiade" bezeichnet werden darf. Es liegt kein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) und auch keine sonstige Rufausbeutung vor. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen zu den Olympischen Spielen sind gestattet, da sie zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören. Die Klage des DOSB wurde abgewiesen.
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