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BGH: Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO wenn Gericht einem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt

BGH
Urteil vom 05.10.2017
I ZR 184/16
Betriebspsychologe
UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vorliegt, wenn das Gericht einem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt

Leitsatz des BGH:

Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat. Das ist der Fall, wenn der Kläger seinen Klageantrag darauf stützt, dass die Beklagte in ihrer Werbung gegenüber potentiellen Teilnehmern ihrer Weiterbildungskurse den Eindruck erweckt, die Absolventen der Kurse dürften die angegebene Berufsbezeichnung auch ohne Psychologiestudium führen, und das Gericht die Verurteilung daraus ableitet,
dass Kursteilnehmer die Berufsbezeichnung in einer Art verwenden, die geeignet ist, ihre Patienten irrezuführen.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 - OLG Schleswig - LG Lübeck

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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