BGH: Pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist eine unzulässige vergleichende Werbung - Coaching Newsletter
BGH
Urteil vom 19.05.2011
I ZR 147/098
Coaching-Newsletter
UWG § 4 Nr. 7, § 6; GG Art. 5 Abs. 1
Leitsätze des BGH:
a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.
b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier
Urteil vom 19.05.2011
I ZR 147/098
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UWG § 4 Nr. 7, § 6; GG Art. 5 Abs. 1
Leitsätze des BGH:
a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.
b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - OLG Köln - LG Köln
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