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BGH: Verteilung als Werbegeschenk genügt regelmäßig nicht, um die rechtserhaltene Benutzung einer Marke zu begründen

BGH
Urteil vom 09.06.2011
I ZR 41/10
Werbegeschenke
MarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2; ZPO § 128 Abs. 2, § 524
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass die Verteilung von mit der Marke gekennzeichneten Waren als Werbegeschenk regelmäßig nicht genügt, um eine rechtserhaltene Benutzung einer Marke zu begründen, sofern die Werbegeschenke lediglich eine Zugabe zu einem anderen Produkt ist und nicht dazu dienen sollen, einen eigenen Absatzmarkt für das Produkt zu erschließen.

Leitsätze des BGH:
a) Die Löschungsansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls mangels rechtserhaltender Benutzung sind unterschiedliche Streitgegenstände.

b) Will die in erster Instanz mit dem Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung erfolgreiche Partei die Klage in der Berufungsinstanz (auch) auf einen Verfall der Marke wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung stützen, muss sie sich dem Rechtsmittel der Gegenseite anschließen.

c) Hat das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne Zustimmung der Parteien angeordnet, kann eine Anschlussberufung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht wirksam eingelegt werden.

d) Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG liegt nicht vor, wenn Werbegeschenke als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden, es sei denn,
dies geschieht auch, um für die als Werbegeschenke verteilten Waren einen Absatzmarkt zu erschließen.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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