Beschluss

Beschluss des LG Düsseldorf vom 19.01.2005, Az. 2a O 10/05
(Markenrecht: Pseudosuchmaschinen - Suchmaschinenoptimierung)

Einstweilige Verfügung

In Sachen ... gegen ...

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Begriff "ALADON" und/oder den bürgerlichen Namen des Antragstellers im Zusammenhang mit Werbeanzeigen für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung Dritter im Internet unter www.das-....net zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben:

II. Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis insgesamt zwei Jahre, angedroht.

III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

IV. Bei Zustellung ist diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.


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