Beschluss

LG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2005, AZ: 312 O 137/05
(Abmahnung: Handel mit GMail-Invitations)

In dem Rechtsstreit ... gegen ... beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch ...

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000; Ordnungshaft insegsamt höchstens 2 Jahre)

verboten

sich im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen "Gmail"-e-mail-Accounts anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

II. Dem Antragsgegner wird geboten, dem Antragsteller im Zusammenhang von ihm im geschäftlichen Verkegr gebrachten, vertriebenen und/oder in sonstiger Weise in den Verkehre gebrachten "GMail"-Invitations unverzüglich Auskunft über Namen und Anschrift des Anbieters, des Vorbesitzers, sämtlicher gewerblicher Abnehmer sowie über ide Menge der von dem Anbieter erhaltenen Invitations i.s.d. Ziff. I. zu erteilen.

III. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von EUR 30.000 zur Last.


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