Die Änderungen durch die neue Preisangabenverordnung (PAngV)
von Rechtsanwalt Marcus Beckmann und Rechtsanwältin Anke Norda

Zum 01.01.2003 hat der Gesetzgeber die Preisangabenverordnung (PAngV) geändert und den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern weitere Hinweispflichten auferlegt. Auslöser dieser Änderungen ist wiederum die E-Commerce-Richtline der EU. Verstöße gegen die Vorschriften der PAngV waren schon immer ein beliebter Gegenstand von Abmahnungen durch Abmahnvereine und Konkurrenten. Neben Abmahnungen droht bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EURO. Eine sorgsame und zügige Umsetzung der neuen Vorschriften in die Unternehmenspraxis ist daher dringend erforderlich.

Neue Hinweispflichten bei Fernabsatzgeschäften
Wie bisher müssen Preise gegenüber Endverbrauchern incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden. Zusätzlich ist nun aber nach § 1 Abs. 2 PAngV bei Fernabsatzverträgen ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass die für die Waren oder Leistungen geforderten Preise die gesetzliche Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile enthalten. Bisher galt nach Ansicht der deutschen Rechtsprechung ein solcher Hinweis als wettbewerbswidrig, so dass insoweit ein Umdenken erforderlich ist. Zu den Fernabsatzgeschäften zählt nicht nur der Vertrieb im Internet via Online-Shop, sondern das gesamte Versandgeschäft. Zusätzlich muss der Anbieter den Kunden darüber informieren, ob zusätzliche Versand- und Lieferkosten anfallen und diese ggf. angeben. Gleiches gilt für sonstige Preisbestandteile. Damit wird zugleich die Auffassung der Rechtsprechung bestätigt, dass Liefer- und Versandkosten aus Kundensicht regelmäßig nicht als Bestandteil des Endpreises anzusehen sind. Die Angaben müssen nach § 1 Abs. 6 S. 1 PAngV dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Es genügt deshalb nicht, wenn der Kunde lediglich im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen über die notwendigen Angaben informiert wird. Vielmehr fordert die zum Teil viel zu strenge Rechtsprechung teilweise sogar eine unmittelbare Platzierung beim jeweiligen Produktpreis. Dies gilt für alle Stellen, wo mit Preisen geworben wird. Also nicht in der Detailansicht des Produkts.

Grundpreis und Endpreis
Eine weitere Neuregelung ist gemäß § 2 Abs. 1 PAngV die Pflicht zur Angabe des sogenannten „Grundpreises“ für Waren, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Bei Angeboten dieser Art ist zusätzlich zum Endpreis auch der Preis pro Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist nach § 2 Abs. 3 PAngV je nach Art der Ware im Regelfall 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Darüber hinaus eröffnet die Verordnung nun auch die Möglichkeit bei Waren die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, die Mengeneinheit zu wählen die der Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Auch Anbieter von Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme müssen nun gemäß § 3 PAngV den jeweiligen Preis pro Kilowattstunde bzw. Kubikmeter angeben. § 9 Abs. 4 , 5 PAngV enthält zahlreiche Ausnahmetatbestände. Insbesondere der Verkauf von Kleinstmengen (weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter) ist von der Grundpreisregelung ausgenommen.

Erleichterung bei Schlussverkäufen und für Beherbergungsbetriebe Durch eine neue Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 2 PAngV, wird die bisherige Pflicht zur Preisauszeichnung bei Jubiläums und Schlussverkäufen für den Fall aufgehoben, dass bereits ausgezeichnete Preise tageweise generell herabgesetzt werden (so z.B. „Diese Woche 10% auf alle Produkte“). Beherbergungsbetriebe sind gemäß § 7 PAngV nicht mehr verpflichtet jedes Zimmer mit einer Preisliste auszustatten. Es genügt nunmehr eine gut sichtbare Preisliste im Eingangsbereich.

Übergangsfrist nur für Printwerbung
§ 11 PAngV sieht vor, dass vor dem 01.01.2003 gedruckte Werbeprospekte, Kataloge, Preislisten etc. noch bis zum 31.06.2003 aufgebraucht werden dürfen. Sofern der Druck neuer Werbematerialien ansteht, ist darauf zu achten, dass die neuen Vorschriften beachtet werden. Für Online-Shops oder andere Werbeträger gibt es keine Schonfrist, so dass die neuen Vorgaben insoweit bereits seit Anfang dieses Jahres gelten und, sofern noch nicht geschehen, umgehend eingearbeitet werden müssen.

Fazit und Ausblick
Das Fehlen einer entsprechenden Übergangsfrist ist äußerst bedenklich, da die entgültige Fassung der neuen PAngV erst Ende Oktober 2002 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und bestenfalls am Rande von der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde. Auch der Gesetzgber war (wieder einmal) bei der kurzfristigen Abfassung des Verordnungstextes überfordert. So sind einige Verweise, die sich im Verordnungstext finden falsch und beziehen sich noch auf die alte Fassung. Weitere Änderungen der PAngV sind geplant. So soll insbesondere die Auszeichnungspflicht bei reduzierter Ware wieder verschärft werden. Die weitere Entwicklung bleibt aber abzuwarten. Die dringend erforderliche kritische Bestandsaufnahme der zahlreichen Informationspflichten für Fernabsatzgeschäfte ist dabei leider nicht zu erwarten.



Die Preisanganeverordnung finden Sie hier:


Preisangabenverordnung

Entscheidungen zum Thema:

OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2005, AZ: 5 U 72/04
OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.2005, AZ: 5 U 128/04
OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2004, AZ: 5 U 187/03
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2004, AZ: 6 W 71/04
BGH, Urteil vom 15.01.2004, Aktenzeichen I ZR 160/01
LG München I, Urteil vom 23.07.2003 , Aktenzeichen 1HK O 1755/03
LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, Aktenzeichen 324 O 224/03



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