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OLG Frankfurt: Das gezielte Extrahieren von Daten von Webseiten ist rechtlich zulässig - screen-scraping

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 05.03.2009 -6 U 221/08 entschieden, dass das sog. screen-scraping (gezieltes Extrahieren von Daten von Webseiten) rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.:

"Flugunternehmen muss "screen-scraping" dulden

Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des so genannten "screen-scrapings" ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, und zwar auch dann nicht, wenn das betroffene Flugunternehmen dies nicht wünscht. Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat in einem Urteil vom 5.3.2009 entschieden und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Die Antragstellerin durchsucht die Internetseite des Flugunternehmens auf das von ihren Kunden gewünschte Flugziel und die gewünschte Reisezeit und zeigt die gefundene Verbindung nebst dem verlangten Preis auf seiner eigenen Webseite an. Zugleich ermöglicht sie ihren Kunden die unmittelbare Absendung eines Buchungsauftrages. In diesem Verhalten sieht das Flugunternehmen eine Verletzung seines "virtuellen Hausrechts" und einen Verstoß gegen die für ihre Internetseite aufgestellten Nutzungsbedingungen.

Das "screen-scraping" verletze weder ein "virtuelles Hausrecht" des Flugunternehmens noch würden urheberrechtliche Datenbankrechte verletzt. Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Solange das Flugunternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, komme ihren Nutzungsbedingungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
durch den die Richter …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.3.2009

für Recht erkannt:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das 24. September 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Beschlusses – einstweilige Verfügung – vom 21. August 2008 die Worte „ungültig seien“ ersetzt werden durch die Worte „storniert werden könnten“.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Das Aktivrubrum war wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen.
Wie sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten niederländischen Handelsregisterauszug (Anlagen AG 34/35) ergibt, führt die unter der Firma A … B.V. eingetragene und in ... ansässige Gesellschaft neben der genannten Firma unter anderem den Handelsnamen B.

Unter diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, dass Antragstellerin des für eine „B BV, ...,“ eingereichten Eilantrages von Anfang an die unter der Firma A B.V. eingetragene niederländische Gesellschaft und nicht etwa die deutsche Gesellschaft C.de GmbH sein sollte.

2.
Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin erstmals mit der Berufungsbegründung die in-ternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkt ist das Eilbegehren auf das Verbot der in den Anträgen bezeichneten Handlungen in Deutschland gerichtet; hierfür ist eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ohne Weiteres gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frank-furt a.M. ist im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen (§ 513 ZPO).

3.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist nicht widerlegt; insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

4.
Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche – hin-sichtlich des Antrages zu 1. in der aus dem Tenor ersichtlichen klargestellten Form – aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 II Nr. 1 UWG zu.

a)
Der Antrag zu 2. ist – worauf der Senat in der Berufungsverhandlung hingewiesen hat – bei sachgerechter Auslegung des Vorbringens der Antragstellerin darauf gerichtet, der Antragsgegnerin die – beispielsweise in der Internet-Presseerklärung gemäß Anlage AG 19 aufgestellte - pauschale und undifferenzierte Behauptung gegenüber Dritten zu untersagen, die durch das „Screen Scraping“ gekennzeichnete Ge-chäftstätigkeit der Antragstellerin sei als solche rechtswidrig. Für die Entscheidung kommt es daher nicht darauf an, ob einzelne Aspekte des Geschäftsgebarens der Antragstellerin wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind.
Das in dieser Weise auszulegende Unterlassungsbegehren hat Erfolg. Die pauschale Behauptung, die Vermarktung der von der Antragsgegnerin durchgeführten Flugrei-sen durch Dritte im Wege des „Screen Scrapings“ sei rechtswidrig, stellt eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) der Anbieter dieser Leistungen – und damit der An-tragstellerin – dar, da die Vermittlung von Flugreisen der Antragsgegnerin durch „Screen Scraping“ als solche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden ist.

Die Tätigkeit der Antragstellerin ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die Internetseite der Antragsgegnerin auf das von ihrem Kunden gewünschtes Flugziel sowie die gewünschte Flugzeit durchsucht, gegebenenfalls die gefundene Verbindung sowie den von der Antragsgegnerin geforderten Flugpreis auf ihrer eigenen Internetseite anzeigt und ihrem Kunden die unmittelbare Absendung des Buchungsauftrags ermöglicht.

In diesem Verhalten der Antragstellerin kann zunächst nicht deshalb eine Verletzung des „virtuellen Hausrechts“ der Antragsgegnerin gesehen werden, weil die Antrags-gegnerin sowohl in den Nutzungsbestimmungen ihrer Internetseite (Anlage AG 2, Ziffer 3.) als auch direkt gegenüber der Antragstellerin erklärt hat, dass sie mit dieser Form der Nutzung ihrer Internetseite nicht einverstanden ist. Soweit das Landgericht Hamburg (Urteil vom 28.8.2008 – 315 O 326/08) die Auffassung vertreten hat, der Betreiber einer Internetseite habe – insoweit vergleichbar dem Inhaber eines Ladengeschäfts – grundsätzlich das Recht, anderen den Zugang zu dieser Internetseite zu verweigern, und könne daher insbesondere – wie der Ladengeschäftsinhaber durch eine Hausordnung – den Zugriff auf seine Seite durch einseitig aufgestellte Nutzungsregeln in rechtlich wirksamer Weise beschränken, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen. Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts in Räumen oder auf Grundstücken lässt sich mangels vergleichbarer Interessenlage auf eine Internetseite nicht übertragen. Das Hausrecht hat seine gesetzliche Grundlage im Eigentums- oder Besitzrecht des Hausrechtsinhabers an einer Sache und schützt damit absolute Rechtspositionen. Demgegenüber liegt das Wesen einer Internetseite – die als solche nicht mit einem vergleichbaren absoluten Rechtsschutz versehen ist - gerade darin, von Dritten „besucht“ und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Dabei steht dem Betreiber einer Internetseite die Möglichkeit offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Nutzung abhängig zu machen. Solange die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, kommt den auf ihrer Internetseite wiedergegebenen „Nutzungsbedingungen“ ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über von ihr gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.

Das Verhalten der Antragstellerin stellt sich weiter nicht deswegen als rechtswidrig dar, weil die Funktionsfähigkeit des Internetauftritts der Antragsgegnerin dadurch gestört würde. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Antragsgegnerin gegen solche Störungen – möglicherweise unter dem Gesichts-punkt der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) oder des Eingriffs in den Gewer-bebetrieb (§ 823 I BGB) - zur Wehr setzen könnte. Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es auf ihrer Internetseite infolge des „Screen Scrapings“ durch die Antragstellerin und andere Anbieter zu derartigen Störungen kommt. Hierzu reicht auch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn D vom 2.9.2008 (Anlage AG 7) nicht aus; denn aus ihr ergibt sich schon nicht, auf welchen konkreten Erkenntnissen die darin geäußerte Einschätzung, zu gewissen Zeiten würden durch die Aktivitäten der „Screen Scraper“ die Buchungen bis zu 80 % oder mehr reduziert, beruht.

Das von der Antragstellerin praktizierte „Screen Scraping“ verstößt nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens schließlich auch nicht gegen § 87 b UrhG; dies gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, dass die von der Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite zusammengestellten Flugdaten die Voraussetzungen einer Datenbank im Sinne des Gesetzes erfüllen. Soweit die Antragstellerin die Seite der Antragsgegnerin lediglich auf bestimmte Flugziele und –zeiten hin durchsucht, liegt hierin noch keine Vervielfältigung oder sonstige Nutzungshandlung im Sinne von § 87 b I, 1 UrhG. Die Datensätze einzelner Flugverbindungen, die die Antragstellerin gegebenenfalls ausliest und auf ihrer eigenen Internetseite wiedergibt, können nicht als „wesentliche Teile“ der Datenbank im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Diese Datensätze sind auch nicht gemäß § 87 b I, 2 UrhG geschützt, da deren Nut-zung durch die Antragstellerin sich im Rahmen einer normalen Auswertung der Da-tenbank hält und die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot ein berechtigtes Bedürf-nis der Verbraucher befriedigt, kostengünstige Angebot aufzufinden, und der Antragsgegnerin damit letztlich auch Kunden zuführt. Unter diesen Umständen kann dem Anliegen der Antragsgegnerin, ihre Kunden zum Zwecke der effektiven Bewer-bung sonstiger Leistungen ausschließlich über die Nutzung ihrer eigenen Internetsei-te zum etwaigen Vertragsschluss zu führen, kein höheres Gewicht beigemessen werden.

Ist demnach das in Rede stehende Verhalten der Antragstellerin als solches unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich zu beanstanden, ist die von der Antragsgegnerin aufgestellte pauschale Behauptung, die Vermarktung ihrer Flugtickets durch andere Unternehmen im Wege des „Screen Scrapings“ sei rechtswidrig, als gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG einzustufen, weil die Antragstellerin ebenso wie andere vergleichbare Anbieter hierdurch in ihrer Geschäftstätigkeit in massiver Weise beeinträchtigt wird, ohne dass die Antragsgegnerin sich insoweit auf die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses berufen könnte.
Zur Klarstellung des Umfangs des ausgesprochenen Verbots ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Frage ist, ob und unter welchen Voraus-setzungen es der Antragsgegnerin erlaubt ist, die Öffentlichkeit etwa in sachlicher Form und unter Darlegung des Standes der Auseinandersetzung zwischen den Parteien über ihre Auffassung hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des „Screen Scrapings“ zu informieren; diese Frage kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.

b)
Unter Berücksichtigung der unter a) dargestellten Erwägungen sind auch die von der Antragsgegnerin gegenüber der Öffentlichkeit vorgenommene Ankündigung, durch die Antragstellerin vermittelte Flugtickets zu stornieren (Antrag zu 1.), sowie die dro-hende Umsetzung dieser Ankündigung (Antrag zu 3.) als gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) der Antragstellerin einzustufen.

Die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass bei einem Ticketerwerb durch Betei-ligung der Antragstellerin zunächst ein wirksamer Beförderungsvertrag zustande kommt, da die bei der Antragsgegnerin eingehende Buchungsanfrage automatisiert bearbeitet und der Antrag auf Abschluss eines Beförderungsvertrages angenommen wird, obwohl – ausweislich der von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten Anlage AG 31 – sich aus der Buchungsanfrage die Mitwirkung der Antragstellerin entnehmen lässt.

Vertragspartner des auf diese Weise abgeschlossenen Beförderungsvertrages ist nicht die Antragstellerin, sondern der einzelne Fluggast. Gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin bekanntermaßen auf den Direktvertrieb ihrer Flugtickets Wert legt, kann eine bei ihr eingehende Buchungsanfrage gemäß Anlage AG 31 aus ihrer Sicht nur dahin verstanden werden, dass die Antragstellerin lediglich im Namen des in der Buchung genannten Fluggastes den Beförderungsvertrag abschließen will. Dem steht nicht entgegen, dass in einem solchen Fall der Fluggast möglicherweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Kenntnis genommen hat und auch für direkte Informationen durch die Antragsgegnerin – jedenfalls auf elektronischem Wege – nicht zur Verfügung steht. Denn wenn der Fluggast sich zum Abschluss eines Beförderungsvertrages eines Vertreters bedient, muss er sich dessen Wissen zurechnen lassen (§ 166 I BGB).

Nach Abschluss eines Beförderungsvertrages ist die Antragsgegnerin gegenüber ihrem Vertragspartner nicht berechtigt, von diesem Vertrag mit der Begründung zurückzutreten, dass der Vertrag unter Mitwirkung der Antragstellerin zustande gekommen sei. Zwar behält die Antragsgegnerin sich ein solches Rücktrittsrecht beim Vertragsschluss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer 2., Satz 3 der Nutzungsbedingungen gemäß Anlage AG 2) vor. Diese Klausel ist jedoch wegen Verstoßes gegen §§ 307 I, 308 Nr. 3 BGB unwirksam. Wie ausgeführt, nimmt die Antragsgegnerin das ihr von der Antragstellerin übermittelte Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages an, obwohl die Antragstellerin ihre Mitwirkung bei der Buchungsanfrage offenlegt. Unter diesen Umständen ist es sachlich nicht zu rechtfer-tigen (§ 308 Nr. 3 BGB) und stellt jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (§ 307 I BGB) dar, wenn die Antragsgegnerin sich in ihren All-gemeinen Geschäftsbedingungen den Rücktritt wegen der Mitwirkung der Antragstellerin und damit wegen eines tatsächlichen Umstandes vorbehält, der ihr bei Ver-tragsschluss bereits bekannt ist oder zumindest bekannt sein kann. Denn auf diese Weise würde die Entscheidung, ob die dem Fluggast vertraglich zunächst zugesagte Beförderung tatsächlich erfolgt oder nicht, allein im Belieben der Antragsgegnerin stehen, ohne dass ihr hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite steht. Ein Rechtfertigungsgrund für die Rücktrittsklausel ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin wegen der automatisierten Annahme der Buchungsanfra-ge vor dem Vertragsschluss die Mitwirkung der Antragstellerin – obwohl dies möglich war – tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen hat.

Denn wenn sich der Klauselverwender zu einer vereinfachten Bearbeitung von Vertragsangeboten entschließt, kann dies nicht zu Lasten des Vertragpartners gehen.

Unter diesen Umständen steht der Antragsgegnerin auch weder ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) noch ein Rücktrittsrecht nach § 241 II BGB zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

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