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OLG Nürnberg: Irreführende Werbung mit Sternen auf Hotel.de da Sterne-Klassifizierung nicht durch unabhängige Stelle nach objektive Kriterien erfolgt

OLG Nürnberg
Urteil vom 19.04.2016
3 U 1974/15


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass auf dem Hotelbuchungsportal Hotel.de auf irreführende Weise für Hotels mit Sternen geworben wird, da die Sterne-Klassifizierung nicht durch eine unabhängige Stelle nach objektive Kriterien erfolgt.

BVerfG: Emotionale Äußerungen und Recht auf Gegenschlag von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt - Kachelmann

BVerfG
Beschluss vom 10.03.2016
1 BvR 2844/13


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch emotionale Äußerungen und das Recht auf Gegenschlag von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sind. Gegenstand des Verfahrens waren Äußerungen der Ex-Geliebten des Wettermoderators Kachelmann.

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war mit der Beschwerdeführerin liiert, bis sie ihn Anfang des Jahres 2010 wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung anzeigte. Im darauf folgenden Strafprozess vor dem Landgericht wurde der Kläger freigesprochen, da ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Am Tag des Freispruchs sowie am Tag darauf äußerten sich die Anwälte des Klägers in Fernsehsendungen über die Beschwerdeführerin. Etwa eine Woche nach der Verkündung des freisprechenden Urteils erschien zudem ein Interview mit dem Kläger, in dem er über die Beschwerdeführerin sprach. Daraufhin gab auch die Beschwerdeführerin ein Interview, das eine Woche nach der Veröffentlichung des Interviews mit dem Kläger erschien.

In der Folgezeit begehrte der Kläger von der Beschwerdeführerin die Unterlassung mehrerer Äußerungen, die sie im Rahmen dieses Interviews getätigt hatte. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß. Die Berufung zum Oberlandesgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen alle drei Entscheidungen und rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts berühren den Schutzbereich der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Einordnung der Äußerungen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr. Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers stellen sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln sind.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Untersagung der streitgegenständlichen Äußerungen bewegt sich nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

a) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.

b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Zwar haben die Gerichte zutreffend einerseits das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits den Freispruch berücksichtigt, der dazu führt, dass die schweren Vorwürfe, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, nicht unbegrenzt wiederholt werden dürfen. Auch haben sie berücksichtigt, wieweit die Äußerungen sich auf öffentliche Angelegenheiten bezogen.

Indem die Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin war in die Abwägung zudem einzustellen, dass sie sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch äußerte und lediglich wiederholte, was der Öffentlichkeit aufgrund der umfänglichen Berichterstattung zu dem Strafverfahren bereits bekannt war. Die Gerichte haben überdies das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin steht ein „Recht auf Gegenschlag“ zu und dabei ist sie nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform

LG Bochum
Urteil vom 31.03.2016
14 O 21/16


Das LG Bochum hat seine einstweilige Verfügung bestätigt (LG Bochum: Fehlender Link auf Online-Streitschlichtungsplattform ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Streitwert 10000 EURO), wonach ein fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wettbewerbswidrig ist. Das Gericht betont zudem, dass ein fehlender Hinweis ab dem 09.01.2016 auch vor Start der OS-Plattform am 15.02.2016 wettbewerbswidrig war.

Wir hatten seinerzeit in dem Beitrag "Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist" auf die Problematik hingewiesen und Tipps zur Umsetzung der neuen Informationspflicht gegeben.

Der Volltext der Entscheidung:

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 wird bestätigt.
2. 1Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin bietet ebenso wie der Verfügungsbeklagte über das Internet Uhren Endverbrauchern zum Verkauf an. Der Verfügungsbeklagte weist an keiner Stelle seines Angebots auf die Online-Streitbelegungs-Plattform (OS-Plattform) hin und stellt auch keinen Link zu dieser Plattform zur Verfügung. Mit Schreiben vom 25.01.2016 mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung, der Verfügungsbeklagte reagierte darauf nicht. Durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 wurde dem Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet Uhren anzubieten, ohne den Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin verweist auf die seit dem 09.01.2016 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und meint, seit diesem Datum bestehe für Onlinehändler, die mit Verbrauchern Verträge schließen, die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu stellen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016, AZ: 14 O 21/16, aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 zu I-14 O 21/16 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Er ist der Ansicht, er habe einen Link zur OS-Plattform nicht vorhalten können, weil diese Plattform damals nicht verfügbar gewesen sei. Vielmehr sei die Plattform erst seit dem 15.02.2016 zugänglich, wobei in der Bundesrepublik Deutschland keine Streitbeilegung stattfinde, da der deutsche Gesetzgeber dies noch nicht geregelt habe. Von daher führe das Fehlen des Links sowie die fehlende Information nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3 a UWG.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet, so dass sie auf den Widerspruch hin zu bestätigen war.

Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt, so dass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben ist.

Die Einwände des Verfügungsbeklagten dagegen sind unerheblich. Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links. Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstands, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Bundeskartellamt - Fallbericht: Kein Missbrauchsverfahren gegen Google nach § 32c GWB im Streit mit diversen Presseverlagen und VG Media wegen Leistungsschutzrecht des Presseverlegers

Das Bundeskartellamt hat einen Fallbericht in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Google und diversen Presseverlagen bzw. der VG Media wegen des Leistungsschutzrechts des Presseverlegers veröffentlicht. Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass kein Missbrauch durch den Suchmaschinenbetreibers Google vorliegt und die Eröffnung eines Verfahrens nach § 32c GWB abgelehnt.

Den Fallbericht des Bundeskartellamtes finden Sie hier:

Den Beschluss des Bundeskartellamtes: BKartA; Beschluss vom 08.09.2015 - B6-126-14

OLG Frankfurt: EuGH muss entscheiden ob im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems bei Luxus- und Prestigewaren der Handel bei eBay, Amazon und Co untersagt werden darf

OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.04.2016
11 U 96/14 (Kart)


Ob bei Luxuswaren bzw. sogenannten Prestigewaren im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems der Handel bei eBay, Amazon und anderen Internetplattformen untersagt werden darf, ist umstritten. Das OLG Frankfurt hat diesen Themenkomplex nunmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Tenor des Beschlusses:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1) Können selektive Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines "Luxusimages" der Waren dienen, einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen ?

2) Falls die Frage zu 1) bejaht wird:
Kann es einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen, wenn den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems pauschal verboten wird, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall die legitimen Qualitätsanforderungen des Herstellers verfehlt werden ?

3) Ist Art. 4 lit b der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung der Kundengruppe des Einzelhändlers darstellt ?

4) Ist Art. 4 lit c der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher darstellt ?

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Vorsicht Bewertung - Die Jameda-Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Ärzten und Unternehmen - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 9/16, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Vorsicht Bewertung - Die Jameda-Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Ärzten und Unternehmen".

Siehe auch zum Thema:

Ihr guter Ruf im Internet - Negative Bewertungen im Internet effektiv entfernen - schnelle Hilfe für betroffene Unternehmen

Volltext der Jameda-Entscheidung des BGH liegt vor - Haftung und erweiterte Prüfungspflichten für Betreiber von Bewertungsportalen

BGH: Jameda.de - Ärztebewertungsportal hat gesteigerte Pflichten und muss ggf Informationen und Unterlagen bei negativen Bewertungen vom Verfasser anfordern

Bundesnetzagentur geht gegen Käufer und Verkäufer von Spionagekameras vor - Verstoß gegen § 90 TKG

Die Bundesnetzagentur geht vermehrt gegen Verkäufer und Käufer von Spionagekameras vor. Nach § 90 TKG ist es verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur sagt verbotenen Spionagekameras den Kampf an

Homann: "Gerade in der heutigen Zeit ist dem Schutz der Privatsphäre besondere Aufmerksamkeit zu schenken"

Die Bundesnetzagentur ist in den letzten Wochen gegen mehr als 70 Fälle von verbotenen Spionagekameras vorgegangen.

Hierbei handelte es sich zum großen Teil um WLAN-fähige Kameras, die einen anderen Gegenstand vortäuschten oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet waren.

"Besonders beliebt ist es nach unseren Erkenntnissen, diese Kameras in Uhren, Rauchmeldern oder Lampen zu verstecken," so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Aber auch Pop-Art-Blumen oder Powerbanks dienen als Verkleidung. Der Phantasie sind hierbei offenbar keine Grenzen gesetzt."

Nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist es verboten, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

"Diese Kameras ermöglichen eine unbemerkte Fernüberwachung und gefährden dadurch ein unbeschwertes Privatleben. Wir gehen daher entschlossen gegen alle Beteiligten wie Hersteller, Verkäufer und Käufer dieser Kameras vor," betonte Homann.

Gerade im Internet sind derartige Kameras auf den unterschiedlichsten Verkaufsplattformen zu finden. Wird die Bundesnetzagentur durch eigene Recherche oder Hinweise auf solche Angebote aufmerksam, werden zunächst die Plattformbetreiber zur Löschung des Angebotes aufgefordert, um den weiteren Verkauf sofort zu unterbinden. Anschließend werden die Verkäufer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kontaktiert, damit diese künftig den Vertrieb unterlassen und die Käufer der Gegenstände benennen. Von den Verkäufern und Käufern wird die Vernichtung der Gegenstände verlangt. Hierüber ist ein Nachweis, etwa in Form einer Bescheinigung einer Abfallwirtschaftsstation, beizubringen.

Häufig zeigen sich die Käufer und Verkäufer einsichtig und sind kooperativ."



BGH: Zur Beweislast bei einer Gesundheitsbeschädigung durch eine mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig ausgeführte Operation

BGH
Urteil vom 22.03.2016
VI ZR 467/14
BGB § 823, § 249


Leitsatz des BGH:

Hat eine - mangels wirksamer Einwilligung - rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache der Behandlungsseite zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten
Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942).

BGH, Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 467/14 - OLG Koblenz - LG Mainz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext der BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts ohne Rücksicht auf Beweggründe liegt vor

BGH
Urteil vom 16.03.2016
VIII ZR 146/15
BGB §§ 312d, 355 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung;
BGB § 242


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Verbraucher kann gesetzliches Widerrufsrecht ohne Rücksicht auf Beweggründe ausüben - Rechtsmissbrauch nur in engen Ausnahmefällen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.

b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).

BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 - LG Rottweil - AG Rottweil

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" ist mangels Schöpfungshöhe urheberrechtlich nicht geschützt

OLG Köln
Urteil vom 08.04.2016
6 U 120/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Ausdruck / Slogan "Wenn das Haus nasse Füße hat" mangels Schöpfungshöhe urheberrechtlich nicht geschützt ist.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Kein urheberrechtlicher Schutz für "Wenn das Haus nasse Füße hat"

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass dem Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" kein urheberrechtlicher Schutz zukommt. Geklagt hatte ein Verlag, dessen Autor die Zeile für sich reklamiert und der sie als Untertitel eines Buches über Mauerwerkstrockenlegung verwandt hat. Er verlangte Unterlassung von der Betreiberin einer Website, die mit dem Slogan auf Twitter für ihr Online-Angebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei. Denn es fehle an der erforderlichen sogenannten "Schöpfungshöhe". Der Kläger hatte damit argumentiert, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand Produkt eines geistigen "Schöpfungsprozesses" sei.

Dem folgte das Oberlandesgericht Köln nicht. Von einer persönlichen geistigen Schöpfung könne nicht ausgegangen werden. Je kürzer ein Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" weise aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er sei daher nicht mit dem Zitat von Karl Valentin "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" vergleichbar, das vom Landgericht München im Jahr 2011 aufgrund seiner "Wortakrobatik" als schutzfähig angesehen worden sei. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, handele es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werks beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Darüber hinaus lehne sich der Untertitel an das auf der Website "Wikiquote" veröffentlichte Sprichwort "Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen" an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und "nassen Füßen" hergestellt werde.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.

Landgericht Köln: Urteil vom 11.06.2015, Az. 31 O 498/14
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15


OLG München: In Rosenheim gebrautes Bier darf nicht Chiemseer heißen - irreführende geographische Herkunftsangabe

OLG München
Urteil vom 17.03.2016
29 U 3187/15


Das OLG München hat entschieden, dass in Rosenheim gebrautes Bier nicht Chiemseer heißen darf. Es handelt sich um eine irreführende geographische Herkunftsangabe.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Das gilt nach § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG auch dann, wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern trotz der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

bb) Bei der Bezeichnung Chiemseer handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG, weil sie in adjektivischer Form auf den Chiemsee Bezug nimmt (vgl. auch BGH GRUR 2002, 1091 [1092] - Bodensee-Tafelwasser). Wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees wird sie nach der Verkehrsauffassung, für deren Beurteilung es auf den durchschnittlich informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ankommt (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 61; BGH GRUR 2002, 1074 [1076] - Original Oettinger m. w. N.), dahin verstanden, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei hergestellt wird."

BAG: Arbeitgeber muss Betriebsrat keinen vom Unternehmensnetzwerk unabhängigen Internetzugang und Telefonanschluss zur Verfügung stellen

BAG
Beschluss vom 20.04.2016
7 ABR 50/14


Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber dem Betriebsrat keinen vom Unternehmensnetzwerk unabhängigen Internetzugang und Telefonanschluss zur Verfügung stellen muss.

Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.

Wie in den Vorinstanzen blieben die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Beschluss vom 30. Juli 2014 - 16 TaBV 92/13 -




BGH: Keine pauschale Beteiligung der Verlage an Einnahmen der VG Wort

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 198/13
Verlegeranteil


Der BGH hat entschieden, dass Verlagen keine pauschale Beteiligung an den Einnahmen der VG Wort zusteht.

Die Pressemitteilung des BGH:

Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.

Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

Die Beklagte ist - so der Bundesgerichtshof - nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind - von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen - nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Dagegen durfte die Beklagte - so der Bundesgerichtshof weiter - bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11

OLG München - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12


BGH: Rechtsanwalt kann bei unberechtigter Abmahnung / Schutzrechtsverwarnung bei fahrlässiger Falschberatung des Schutzrechtsinhabers gegenüber Abgemahnten auf Schadensersatz haften

BGH
Versäumnisurteil vom 01.12.2015
X ZR 170/12
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass der Rechtsanwalt eines Schutzrechtsinhabers, der für seinen Mandanten eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung / Abmahnung ausspricht, gegenüber dem zu Unrecht Abgemahnten auch selbst unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf Schadensersatz haften kann. Hat der Anwalt den Schutzrechtsinhaber jedoch umfassend über die rechtlichen Risiken belehrt und möchte dieser dennoch, dass die Schutzrechtsverwarnung / Abmahnung ausgesprochen wird, so scheidet eine Haftung des Anwalts gegenüber dem Abgemahnten aus.

Leitsätze des BGH:

a) Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine Garantenpflicht dahin, den Schutzrechtsinhaber nicht in einer die Rechtslage unzutreffend einschätzenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.

b) Geht die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf eine fahrlässig unzutreffende Rechtsberatung des Schutzrechtsinhabers durch einen Rechtsanwalt zurück, kann der Rechtsanwalt neben dem Schutzrechtsinhaber unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz
verpflichtet sein.

c) Hat der Rechtsanwalt den Schutzrechtsinhaber bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen, die für oder gegen eine Verletzung des Schutzrechts sprechen, und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber trotz der aufgezeigten Bedenken dazu, die Verwarnung auszusprechen, kommt eine Haftung des Rechtsanwalts wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht in Betracht.

BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12 - OLG Frankfurt a. M.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Wiesbaden: Land Hessen muss weitere Sportwettenkonzessionen vergeben - Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit Art. 56 AEUV

VG Wiesbaden
Urteil vom 15.04.2016
5 K 1431/14.WI


Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass das Land Hessen weitere Sportwettenkonzessionen vergeben muss. Es liegt ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit Art. 56 AEUV vor.

Die Pressemitteilung des VG Wiesbaden:

"Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom heutigen Tage das für die Erteilung der Konzessionen in einem landeseinheitlichen Verfahren zuständige Land Hessen verpflichtet, einem bislang nicht berücksichtigten Bewerber eine Sportwettenkonzession zu erteilen.

Die Kammer stellte in ihrer Entscheidung fest, dass die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf nur 20 einen Verstoß gegen europarechtliche Normen, nämlich gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und gegen das aus dem Gleichheitsgebot abgeleitete Transparenzgebot darstelle. Das Land Hessen habe nicht nachvollziehbar begründen können, wie die Beschränkung auf 20 Sportwettenanbieter zu rechtfertigen sei. Gebe es keine nachvollziehbare Begründung, sei diese Beschränkung europarechtswidrig und die entsprechende Regelung im Glücksspielstaatsvertrag nicht anzuwenden. Der Klägerin sei daher die begehrte Konzession zu erteilen, da sie im Übrigen alle Anforderungen erfüllt habe.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (5 K 1431/14.WI)."