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BGH: Verwechslungsgefahr zwischen Marken Power Horse und Power Horn für Getränke und Energy Drinks - Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke bei Hinzufügung von Bildelementen

BGH
Beschluss vom 18.12.2014
I ZR 63/14


Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken "Power Horse" und "Power Horn" Verwechslungsgefahr besteht. Dabei ging es auch um die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke, die als Wortmarke eingetragen war, vom Markeninhaber aber stets in Verbindung mit einem Pferdelogo verwendet wurde. Der BGH führt aus, dass die Hinzufügung von Bildelementen den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht verändert, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I ZR 63/14
Die Klagemarke ist kein einheitliches Wortzeichen. Sie ist eine nicht einmal durch Zusammenschreibung, sondern lediglich durch einen Bindestrich verbundene Kombination von zwei Wörtern. Damit ist bereits in der Klagemarke selbst die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Wird diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch nachvollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt der Klagemarke unverändert. Die Trennung ist vorliegend für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer).

cc) Auch die Hinzufügung der Darstellung eines sich aufbäumenden schwarzen Pferdes und die Verwendung von zwei sich an den Spitzen berührenden roten Dreiecken im Hintergrund sind für die rechtserhaltende Benutzung
der Klagemarke unschädlich.

(1) Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - I ZB 7/96, GRUR 1999, 167, 168 = WRP 1998, 1083 - Karolus-Magnus, mit Darstellung eines mittelalterlichen Kaisers; BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 f. - Kornkammer, mit Abbildung eines stilisierten Kornspeichers; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 26 Rn. 164). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Abbildung eines Pferdes auf den von der Klägerin für den Vertrieb von EnergyDrinks verwendeten Getränkedosen ist eine werbeübliche Verstärkung des die Klagemarke dominierenden Wortelements "HORSE". Der Umstand, dass ein sich aufbäumendes Pferd gezeigt wird, verstärkt nur die Wortbestandteile der Marke der Klägerin.

(2) Auch die beiden roten Dreiecke, die als Hintergrund des Bildmotivs verwendet werden, haben keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke. Werden einer Wortmarke bildliche Elemente hinzugefügt, ist
zu berücksichtigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. So werden graphische
und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten
Form beimisst (vgl. BGH, GRUR 1998, 167, 168 - Karolus-Magnus; GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; GRUR 2010, 729 Rn. 21 - MIXI; GRUR 2013, 725 Rn. 19 - Duff Beer). Dies trifft für die auf den Getränkedosen verwendeten
beiden roten Dreiecke zu, die ersichtlich lediglich als dekorativer Hintergrund dienen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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