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BGH: Schadensersatz nach § 945 ZPO wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung umfasst auch Kosten für Rückruf der Produkte aus Vertriebswegen

BGH
Urteil vom 19.11.2015
I ZR109/14
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UWG § 4 Nr. 9; ZPO § 945


Der BGH hat entschieden, dass der Schadensersatz nach § 945 ZPO wegen einer unberechtigten einstweiligen Verfügung auch die Kosten für Rückruf der streitgegenständlichen Produkte aus den Vertriebswegen umfasst.

Leitsätze des BGH:

a) Die Merkmale und die Gestaltung eines Produkts sind regelmäßig nicht geeignet, einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen, wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt und identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken angeboten werden.

b) Zu dem nach § 945 ZPO ersatzfähigen Schaden können Kosten gehören, die dadurch entstehen, dass ein Unternehmen zur Befolgung eines Unterlassungsgebots Produkte aus den Vertriebswegen zurückruft.

BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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