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Volltext BGH-Entscheidung im Rechtsstreit Claudia Pechstein gegen International Skating Union liegt vor - Einrede der Schiedsvereinbarung

BGH
Urteil vom 07.06.2016
KZR 6/15
Pechstein ./. International Skating Union
ZPO § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GG Art. 12; EMRK Art. 6 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Schadensersatzklage von Claudia Pechstein wegen der gegen sie verhängten Dopingsperre vor den deutschen Gerichten unzulässig - Einrede der Schiedsvereinbarung über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne ist ein Schiedsgericht im Sinne von § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO.

b) Ein nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisierter internationaler Sportverband ist hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend.

c) Es stellt keinen Missbrauch der Marktmacht des Sportverbands dar, wenn er die Teilnahme eines Athleten an einem Sportwettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig macht, in der gemäß den Anti-Doping-Regeln der CAS als Schiedsgericht vorgesehen ist. Die Verfahrensordnung des CAS enthält ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, und die Schiedssprüche des CAS unterliegen einer Kontrolle durch das schweizerische Bundesgericht.

d) Der Verfahrensordnung des CAS mangelt es auch nicht deshalb an ausreichenden Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, weil die Schiedsrichter von den Verfahrensbeteiligten aus einer geschlossenen Liste auszuwählen sind, die von einem Gremium aufgestellt wird, das mehrheitlich mit Vertretern des Internationalen Olympischen Komitees, der nationalen Olympischen Komitees und der internationalen Sportverbände besetzt ist. Sportverbände und Athleten stehen sich bei der Bekämpfung des Dopings grundsätzlich nicht als von gegensätzlichen Interessen geleitete "Lager" gegenüber.

e) Unter diesen Umständen ist die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention unwirksam.

BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15 - OLG München - LG München I

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