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LG Bonn: Irreführende Werbung eines Bestattungsunternehmens für Urnenbestattung - Urne ohne Bestattung an Angehörige zum Festpreis

LG Bonn
Urteil vom 28.04.2015
30 O 44/14


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung eines Bestattungsunternehmens für Urnenbestattungen mit dem Slogan - "Urne an Angehörige zum Festpreis" irreführend ist, da dies fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass die Angehörigen frei über die Totenasche verfügen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die streitgegenständliche Passage des Internetauftritts der Beklagten ist gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend. Sie erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, Angehörigen von Verstorbenen, den Eindruck, dass Deutsche, die den angebotenen Weg über die T wählen, danach genauso frei über die Totenasche verfügen können, wie Ter. Da in der T – wie in dem Internetauftritt ausdrücklich dargelegt - diese Freiheit das Recht beinhaltet, die Urne mit der Totenasche für die Zeit der persönlichen Abschiednahme zeitlich unbefristet zu sich nach Hause nehmen zu können, wird bei dem Leser die Fehlvorstellung geweckt, dass auch er von dieser Freiheit Gebrauch machen und er die Urne zu sich nach Hause nehmen kann. Eine solche Rückführung und anschließende Aufbewahrung der Urne mit der Totenasche im privaten Bereich ist indes nach deutschem Recht (§§ 13, 15 BestGNRW) nicht gestattet, wie der Geschäftsführer der Beklagten auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 selbst klarstellend erläutert hat.

Zwar weist die Beklagte eingangs der Seite in einer kursiv gedruckten Werbepassage darauf hin, dass in Deutschland die Aufbewahrung von Totenasche zu Hause eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Indes wird durch die weiteren Formulierungen, in denen als Vergleichsszenario die Situation in der T mit den dortigen Freiheiten beschrieben und sodann im Anschluss formuliert wird „Für Deutsche, die wie die Ter freier über die Urnenasche verfügen möchten“ suggeriert, der von der Beklagten beworbene Weg ermögliche es, dass sich Deutsche die Freiheiten im Umgang mit der Totenasche verschaffen könnten, die für Ter bestehen, insbesondere der Möglichkeit der Aufbewahrung im privaten Bereich.

Dieser – inhaltlich falsche - Eindruck wird zudem blickfangmäßig betont durch den Einschub in Fettdruck „Urne an Angehörige“ zum Festpreis von EUR 1.975,-“ in der Mitte der Internetseite.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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