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BGH: Herabsetzung des Mäklerlohns nach § 655 BGB nicht über Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anwendbar

BGH
Urteil vom 12.05.2016
I ZR 5/15
BGB § 464 Abs. 2, § 655

Leitsätze des BGH:


a) Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden.

b) Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten,
besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 5/15 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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