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Volltext BGH: Gegenstandswert in Filesharing-Fällen und bei anderen Schutzrechtsverletzungen orientiert sich nicht am Doppelten des Lizenzschadens - Rechtsprechung des OLG Hamm verworfen

BGH
Urteil vom 12.05.2016
I ZR 272/14


Nunmehr liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH im Volltext vor. Der BGH hat entschieden, dass sich der Gegenstandswert in Filesharing-Fällen und bei anderen Schutzrechtsverletzungen nicht am Doppelten des Lizenzschadens orientiert. Die gegenteilige Rechtsprechung, welche vom OLG Hamm entwickelt worden war, hat der BGH ausdrücklich verworfen.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[...]
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den Wert des der Abmahnung zugrundeliegenden Unterlassungsanspruches auf der Grundlage des Lizenzschadens berechnet hat, ohne das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmende Interesse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen in den Blick zu nehmen"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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