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BGH Volltext Vertriebsverbot für Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt - strenge Anforderungen an Nachweis von Überschreitungen durch Ausreißer

BGH
Urteil vom 21.09.2016
I ZR 234/15
Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen
UWG § 3a; ElektroG aF § 5 Abs. 1 und 2; ElektroStoffV § 3 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1; Richtlinie 2002/95/EG Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang; Richtlinie 2011/65/EU Art. 4 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit Anhang III; ZPO § 308 Abs. 1; Entscheidung 2002/747/EG der Kommission

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt dürfen nicht vertrieben werden - aktueller Grenzwert 2,5 mg pro Leuchte über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz
dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.

b) An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.

BGH, Urteil vom 21. September 2016 - I ZR 234/15 - OLG Celle - LG Stade

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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