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AG Essen: Webdesign-Vertrag umfasst ohne entsprechende Regelung nicht die Suchmaschinenoptimierung

AG Essen
Urteil vom 16.03.2017
136 C 237/15


Das AG Essen hat entschieden, dass ein Vertrag zur Erstellung des Designs eines Internetauftritts
(Webdesignvertrag) regelmäßig nicht auch die Suchmaschinenoptimierung umfasst. Dies ist - so das Gericht dem Gutachter folgend - eine Frage der Programmierung. Étwas anderes gilt natürlich, wenn der Webdesign-Vertrag eine entsprechende Regelung enthält

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 schuldete der Kläger die Konzeption und das Design eines Internetauftritts der Beklagten. Wörtlich enthält das Angebot in dem Teil A. Konzeption und Design den Passus: Umsetzung eines suchmaschinenoptimierten 2-sprachigen, (deutsch/englisch) Layouts wie zum Beispiel bei der Mitbewerberseite von B-Fachübersetzungen. Anfrageformular und Referenzlogos auf der Startseite Haupt- und Nebennavigation.

Unter dem Teil B wurden Arbeiten bezüglich der Programmierung der Seite aufgeführt.

Die A-Kontorechnung vom 08.07.2015, welche die Beklagte bezahlt hat, umfasst die Konzeption und Design der Seite bezüglich des A des Angebotes. Diese Arbeiten hat der Kläger ordnungsgemäß erbracht. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar aufgeführt, dass ein Vergleich seitens des Klägers entwickelte Layouts durchaus mit der Seite der Firma B vergleichbar ist. Der Sachverständige hat dazu aus dem Internet die Seite der Firma B vom 22.03.2015 ausgesucht und mit dem von dem Kläger entwickeltem Layout verglichen. Die Unterschiede betreffen nach seinen Ausführungen lediglich Geschmackfragen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seiner E-Mail vom 12.08.2015 den Entwurf im Wesentlichen akzeptiert hat.

[...]

Zur fehlenden Suchmaschinenoptimierung führte der Sachverständige aus, dass die Firma Google seit Anfang 2015 eine für mobile Geräte passende Webseite höher bewertet, als eine nur für den PC optimierte Seite. Das gelte allerdings nur für Suchanfragen, die von mobilen Endgeräten gestellt werden. In näherer Darlegungf ührte der Sachverständige weiter aus, dass daher eigentlich zwei Layouts und zwar eins für große PC, bzw. Notebookbildschirme und ein zweites Layout für kleine/mobile Geräte notwendig seien.

Die Erstellung von zwei unterschiedlichen Layouts werden aber gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 nicht geschuldet. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Optimierung des Layouts für die unterschiedlichen Endgeräte der Nutzers eher eine Frage der Programmierung. Soweit sich daraus die Notwendigkeit von geringfügigen Änderungen des Layouts ergeben, müssten diese in dieser Phase durchgeführt werden."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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