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Volltext BGH liegt vor - Zahlungsmethode Sofortüberweisung der Sofort AG darf nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode im Online-Shop angeboten werden

BGH
Urteil vom 18.07.2017
KZR 39/16
Sofortüberweisung
BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Zahlungsmethode "Sofortüberweisung" der Sofort AG darf nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB im Online-Shop oder Online-Buchungsportal angeboten werden über die Entscheidung berichtet.

Die Leitsätze des BGH:

a) Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar.

b) Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.

c) Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - KZR 39/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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