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BGH: Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Garantie sind keine Ansprüche aus demselben Grund nach § 213 BGB - Keine Hemmung der Verjährung

BGH
Urteil vom 27.09.2017
VIII ZR 99/16
BGB § 213


Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus einer Garantievereinbarung sind keine Ansprüche aus demselben Grund nach § 213 BGB, so dass die Verjährung nicht automatisch gemeinsam gehemmt wird.

Leitsatz des BGH:

Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).

BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 99/16 - OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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