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EuGH: Verwechslungsgefahr zwischen adidas-Marke mit drei Parallelstreifen und einer beantragten Unionsmarke mit zwei Parallelstreifen auf Schuhen

EuGH
Urteil vom 17.02.2016
C-396/15 P


Der EuGH hat entschieden, dass Verwechslungsgefahr zwischen adidas-Marke mit drei Parallelstreifen und einer beantragten Unionsmarke mit zwei Parallelstreifen auf Schuhen besteht.

Die Pressemitteilung:
adidas kann sich der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen

Es besteht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von adidas in unlauterer Weise ausnutzen In den Jahren 2009 und 2011 beantragte das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
die Eintragung von zwei Unionsmarken (Illustration unten links), eine davon für Schuhwaren, die andere für Sicherheitsund
Schutzschuhe. Das deutsche Unternehmen adidas widersprach der Eintragung. Es berief sich u. a. auf seine unten rechts abgebildete Marke:

Von Shoe Branding Europe angemeldete Marken
Von adidas entgegengehaltene Marke

Das EUIPO gab den Widersprüchen von adidas mit Entscheidungen von 2015 und 2016 statt und lehnte die Eintragung der beiden von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken ab. Das EUIPO ging insbesondere davon aus, dass – in Anbetracht einer gewissen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der von ihnen bezeichneten
Waren und der hohen Wertschätzung der älteren Marke von adidas – die Gefahr bestehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden sich gegenüberstehenden Marken miteinander in Verbindung brächten. Ebenso bestehe die Gefahr, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken – für die kein rechtfertigender Grund bestehe – die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die von Shoe Branding Europe gegen die beiden Entscheidungen des EUIPO erhobenen Klagen ab und bestätigt damit diese Entscheidungen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beurteilung des EUIPO, nach der es u. a. (i) wahrscheinlich sei, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde, und (ii) Shoe Branding Europe keinen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angemeldeten Marken dargetan habe, fehlerfrei.

Über die von Shoe Branding Europe im Jahr 2009 für Schuhwaren angemeldete Marke entscheidet das Gericht bereits zum zweiten Mal. Mit Urteil vom 21. Mai 20154 hat es nämlich eine frühere Entscheidung aufgehoben, in der das EUIPO die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu Unrecht verneint hatte. Dieses Urteil des Gerichts ist vom Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Februar 20165 bestätigt worden (vgl. dazu näher die Pressemitteilung Nr. 17/16).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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