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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag abmahnkosten)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 07:31:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit nach § 8c UWG wenn das eingegange Kostenrisiko das Mehrfache des Jahresgewinns übersteigt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.03.2026&lt;br /&gt;
4 U 42/22&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Abmahntätigkeit eines Mitbewerbers rechtsmissbräuchlich nach § 8c UWG ist, wenn das aus Abmahnungen und Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht. Vorliegend hatte der Kläger in den Jahren 2015 bis 2019 ein Kostenrisiko von über 584.000 Euro begründet, während sein kumulierter Unternehmensgewinn im selben Zeitraum nur 200.888 Euro betrug. Hinzu gab es gewichtige Indizien, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seiner Rechtsverfolgung nicht selbst trug, weil sein Prozessbevollmächtigter ihn zumindest teilweise von den Kosten freistellte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Nach § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist hierbei zu bedenken, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit als solche noch kein hinreichendes Indiz für Rechtmissbrauch darstellt. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen. Kritisch wird eine solche Abmahntätigkeit erst durch das Hinzutreten weiterer Indizien. So etwa dann, wenn die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht, weil dann anzunehmen sein kann, dass - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt; ferner dann, wenn naheliegt, dass der Abmahnende das wirtschaftlichen Risiko der Anspruchsverfolgung nicht selbst trägt, etwa weil der Rechtsanwalt des Abmahnenden „in eigener Regie“ Verstöße ermittelt und den Mandanten vom Kostenrisiko freistellt oder weil ein Prozessfinanzierer eingeschaltet ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 18, beck-online; Senatsurteil vom 13. Juni 2013 - 4 U 26/13 -, Rn. 58, juris; jew. mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Danach spricht das Abmahnverhalten des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 zunächst einmal dafür, dass seiner Abmahn- und Klagetätigkeit - abgesehen vom Einnahmeerzielungsinteresse - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Der Kläger hat durch die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2015 bis 2022 unbestritten vorgetragen, durch seine gewerbliche Tätigkeit in diesen Jahren die folgenden, zu versteuernden Gewinne erwirtschaftet zu haben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2015  49.242,43 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2016 38.323,25 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2017 27.332,03 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2018 49.169,84 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2019 36.821,26 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2020 170.849,51 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2021 165.265,53 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2022 108.072,34 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dem stehen unverhältnismäßig hohe Kostenrisiken gegenüber, die der Kläger durch die von ihm insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 ausgesprochenen Abmahnungen und die in dieser Zeit eingeleiteten Gerichtsverfahren begründet hat. In der Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2019 sprach er mindestens 141 Abmahnungen aus und machte jedenfalls 152 Gerichtsverfahren anhängig, die sich wie folgt verteilen:&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
Hierfür fielen - nach dem unbestritten gebliebenen und daher ungeachtet des § 531 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassenden Sachvortrag der Beklagten - unter Zugrundlegung der vom Kläger jeweils angesetzten Gegenstandswerte Abmahnkosten in folgender Höhe an: im Jahr 2015 insgesamt 7.707,00 €, im Jahr 2016 insgesamt 83.908,00 €, im Jahr 2017 19.332,00 €, im Jahr 2018 28.877,00 € und im Jahr 2019 24.823,00 €, mithin insgesamt 164.647,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Bewertung des mit der Geltendmachung der Abmahnungen ausgelösten vollen finanziellen Risikos des Klägers sind dem vorgenannten Betrag darüber hinaus auch die erheblichen weiteren Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die angefallenen Gerichtskosten hinzuzufügen. Zwar kann angenommen werden, dass der Kläger nicht damit rechnen musste, dass sich das hohe Kostenrisiko auch in vollem Umfang realisieren würde, denn er hat unter Zugrundelegung seines unbestrittenen Sachvortrags gerade solche Wettbewerbsverstöße abmahnen lassen, die einerseits leicht über das Internet recherchierbar und daher durch Screenshots etc. auch gut nachweisbar sowie andererseits regelmäßig auch in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei als Wettbewerbsverstöße zu identifizieren waren. Gleichwohl verbleibt es angesichts der hohen Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen bei einem erheblichen - mit den Worten der Beklagten „existenzgefährdenden“ - Kostenrisiko (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, BeckRS 2016, 113191 Rn. 70, beck-online). Denn das Kostenrisiko der vom Kläger in dieser Zeit angestrengten Gerichtsverfahren belief sich unter Einbeziehung der für eine (etwaige) mündliche Verhandlung anfallenden Terminsgebühren ausgehend von den gerichtlich festgesetzten Gegenstandswerten auf über 420.000,00 €. Das aus den Abmahnungen und den angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko summiert sich damit auf einen Gesamtbetrag von über 584.000,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass dieses Risiko in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen des Klägers insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 steht, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hatte die Abmahntätigkeit und das aus dieser erwachsene Kostenrisiko in den vorgenannten Jahren ein Volumen erreicht, das der Größenordnung nach außer Verhältnis zu der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers stand, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen waren für den Kläger immens. Sie waren mit seinem eigentlichen Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht mehr in Einklang zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2009 - I-4 U 216/08 -, Rn. 26, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie die Beklagte zutreffend anführt, folgt dies besonders plastisch aus der Betrachtung des Jahres 2016, in dem die Abmahntätigkeit des Klägers ihren Höhepunkt erreicht hatte. Durch die vom Kläger in diesem Jahr ausgesprochenen 73 Abmahnungen wurden Abmahnkosten in Höhe von 83.908,00 € begründet. Allein das wirtschaftliche Risiko, auf den für den Ausspruch dieser Abmahnungen anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen zu bleiben, überstieg den vom Kläger im Rahmen seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Gewinn in Höhe von 38.323,25 € um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt das aus den in diesem Jahr angestrengten 66 Gerichtsverfahren resultierenden Kostenrisiko, das sich - nach eigener Schätzung des Senats gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des diesbezüglichen und insoweit unstreitigen Sachvortrags der Beklagten (d. h. der Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen durch die Beklagte) - auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 192.981,58 € belief. Damit belief sich das aus Abmahnungen und angestrengten Gerichtsverfahren resultierende Kostenrisiko des Klägers in diesem Jahr auf insgesamt 276.889,58 €. Es liegt auf der Hand, dass allein dies für sich betrachtet bereits völlig außer Verhältnis zum Umfang der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Klägers im Jahr 2016, in dem er (lediglich) einen Unternehmensgewinn von 38.323,25 € erwirtschaftete, sowie in den Jahren 2015 bis 2019 steht, in denen er einen kumulierten Unternehmensgewinn in Höhe von 200.888,81 € erzielte, der ebenfalls unter den allein im Jahr 2016 durch die Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers begründeten Kostenrisiken liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch eine Betrachtung des Zeitraums 2015 bis 2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, summiert sich das aus der Abmahntätigkeit des Klägers in den Jahren 2015 bis 2019 resultierende Gesamtkostenrisiko auf einen Betrag von über 584.000,00 €. Unter ergänzender Berücksichtigung der in den Folgejahren angefallen - nur noch verhältnismäßig geringen - Kostenrisiken, lag das vom Kläger eingegangene Gesamtkostenrisiko der Jahre 2015 bis 2022 schätzungsweise bei gut 600.000,00 €. Dem gegenüber stehen kumulierte Unternehmensgewinne in derselben Zeit in Höhe von 645.076,19 €. Auch diese Zahlen stehen in keinem wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhältnis zueinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte zutreffend ausführt - konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Sachvortrag der Beklagten weisen die von den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen und die in der Folge angestrengten Gerichtverfahren geführten Aktenkonten Fehlbeträge, d. h. vom Kläger nicht bezahlte Rechnungen, in Höhe von insgesamt 23.161,40 € auf, wobei ein Großteil der Außenstände bereits verjährt ist. Diese Fehlbeträge korrespondieren weit überwiegend mit denjenigen Fällen/Mandaten, in denen der Kläger von den Unterlassungsschuldnern keine volle Kostenerstattung erhielt. Dies stellt bereits für sich betrachtet ein erhebliches Indiz dafür dar, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen im Falle des Misserfolgs von den eigentlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freistellten, was seinerseits ein weiteres gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers ist. Darüber hinaus weisen die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten „Gebührenstornos“ in Höhe von insgesamt 7.980,28 € sowie diverse nicht näher bezeichneten und/oder vom Kläger erläuterte „Umbuchungen“ auf, für die es keine aus sich heraus nachvollziehbare Erklärung gibt und die daher den Verdacht der Kostenfreistellung im Innenverhältnis erhärten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger hierzu lediglich pauschal bestreitet, durch seine Prozessbevollmächtigten auch nur teilweise vom Kostenrisiko der Rechtsverfolgung freigestellt worden zu sein (vgl. etwa Blatt 1347 eA II), ist dies nicht geeignet, die soeben erwähnten und gerade hierfür sprechenden - und zudem unstreitig gebliebenen - Indizien zu erschüttern. Insbesondere verhält er sich nicht einmal im Ansatz zu den - unstreitig - von ihm nicht bezahlten und inzwischen größtenteils verjährten Rechtsverfolgungskosten seines (ehemaligen) Bevollmächtigten und/oder zu den nicht näher erläuterten „Gebührenstornos“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass der Kläger mit seiner in den Jahren 2015 bis 2019 praktizierten Abmahntätigkeit sachfremde Ziele verfolgte, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Auf diesen Umstand hat der Senat den Kläger bereits mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 16.05.2023 (Blatt 367 ff. eA II) hingewiesen und ihm zur Entkräftung der gegen ihn sprechenden Indizien im Rahmen der sekundären Darlegungslast diverse Auflagen erteilt. Diese hat der Kläger bis zum heutigen Tag nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere hat er - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bis dato keine geordnete tabellarische Aufstellung vorgelegt, aus der sich für jeden einzelnen Kalendermonat ab Januar 2015 die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergeben. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, verschiedene Aufstellungen der von ihm gerichtlich und außergerichtlich verfolgten Wettbewerbsverstöße sowie diverse Aktenkonten seiner Prozessbevollmächtigten hierzu zur Gerichtsakte zu reichen, die insgesamt keine zuverlässige Zuordnung der darin angegebenen Zahlungsvorgänge auf die jeweiligen Kalendermonate zur Bewertung der Abmahn- und Klagetätigkeit des Klägers zulassen. Zudem lassen diese - soweit ersichtlich - auch keinen Rückschluss darauf zu, ob und in welchem Umfang von den jeweiligen Unterlassungsschuldnern Vertragsstrafen verwirkt worden sind, die der Kläger vereinnahmt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folglich ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hat die gegen ihn sprechenden Indizien nicht erschüttert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist im Rahmen der von Amts wegen im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Missbrauchsprüfung grds. von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen. Ist allerdings - wie hier - durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. An dieser Rechtslage hat auch die in § 8c Abs. 2 UWG enthaltene Zweifelsregelung nichts geändert (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies hat der Kläger indes nicht getan. Die Vorlage ungeordneter Anlagen, denen sich kein zuverlässiger Überblick über die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Abmahntätigkeit in bestimmten Zeiträumen getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen entnehmen lässt, ist weder für sich betrachtet geeignet, den gegen ihn sprechenden Anschein zu erschüttern, noch in der Zusammenschau mit dem vagen und daher unsubstantiierten Sachvortrag, er - der Kläger - habe es sich in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation unternehmerisch stets „leisten“ können, gestaffelt gegen die von ihm abgemahnten Mitbewerber vorzugehen. Vielmehr sprechen die sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Zahlen eine gänzlich andere Sprache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee. Auch der Umstand, dass der Kläger sein Abmahnverhalten seit dem Jahr 2021 maßgeblich verändert hat, indem er in diesem Jahr nur noch eine und im Folgejahr (2022) keine Abmahnung mehr aussprach, wobei sich zugleich sein zu versteuernder Unternehmensgewinn seit dem Jahr 2020 deutlich steigerte, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn das Vorgesagte gilt gleichfalls, wenn der Kläger - wie hier - bereits in der Vergangenheit missbräuchlich gegen bestimmte Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist und die äußeren Umstände der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen damit übereinstimmen. Es ist dann Sache des Klägers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8c Rn. 42, beck-online unter Verweis auf KG GRUR-RR 2004, 335; OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016 - 3 U 56/15, WRP 2017, 485, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Insbesondere bleibt nach dem Klägervortrag völlig offen, warum der Kläger sein Abmahnverhalten Ende des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte. Denn der Kampf gegen Schwarzhändler, den er zuvor insbesondere auch im Verbraucherinteresse betrieben haben will, wird sich mit Schluss des Jahres 2020 nicht erledigt haben. Vielmehr werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im Jahr 2021 und den Folgejahren etliche Marktakteure im Onlinehandel aufgetreten sein, die sich unzutreffender Weise als Privatverkäufer ausgegeben haben. Ob das veränderte Abmahnverhalten damit zusammenhängt, dass am 02.12.2020 die Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in Kraft trat, wonach der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 3 UWG für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ausgeschlossen ist, kann nur gemutmaßt werden. Jedoch spricht der Umstand, dass der Kläger seine Abmahntätigkeit mit dem Schluss des Jahres 2020 nahezu völlig einstellte, vor diesem Hintergrund im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung auch nicht zwingend für ihn bzw. einen bei ihm im Hinblick auf seine Abmahnpraxis eingetretenen Sinneswandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Nach § 8c Abs. Nr. 1 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung darüber hinaus im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Die Voraussetzungen auch dieses zu Lasten des Klägers gehenden Indizes sind erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das deutliche Missverhältnis zwischen dem geringen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an den geltend gemachten Rechtsverstößen - ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt - sowie seiner begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem potentiell erheblichen Kostenrisiko, das mit der Geltendmachung verbunden war, andererseits, lassen seine Abmahntätigkeit auch deshalb als rechtmissbräuchlich erscheinen, weil der wirtschaftliche Vorteil in Form von Anwaltshonoraren im Wesentlichen auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetreten ist. Diese Sachlage führt zu dem weiteren Indiz, dass die Geltendmachung der Ansprüche im Sinne des § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 64).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Ohne, dass es hierauf entscheidend ankommt, liegen jedenfalls bezogen auf die Unternehmensgruppe der Beklagten - nur insoweit kann sie aus eigener Sachkenntnis vortragen - überdies auch die Voraussetzungen des § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG vor. Danach ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. Dem diesbezüglichen - ebenfalls unstreitigen - Vorbringen der Beklagten aus der Berufungsbegründung, wonach der hiesigen Klage und der vom Kläger vor dem Landgericht München gegen die Amazon S.à r.l. anhängig gemachten Klage im Wesentlichen derselbe Sachverhalt (nämlich die Schaltung von Werbeanzeigen nach vorab festgelegten Parametern) zugrunde liegt, so dass sich die streitgenössische Inanspruchnahme beider Parteien in demselben Klageverfahren angeboten hätte, tritt der Kläger nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Weiterhin zu Lasten des Klägers spricht sein Prozessverhalten im Rahmen der Zwangsvollstreckung in dem zum Aktenzeichen 13 O 126/19 vor dem Landgericht Bochum geführten einstweiligen Verfügungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass der Kläger dort suk­zessive elf eigenständige Anträge gestellt hat, obwohl diesen - wie dem Senat aus den bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren bekannt ist - ein im Wesentlichen ein­heitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt, eine willkürliche Aufspaltung der Rechts­verfolgung darstellt, die nicht nur zu einer erheblichen Erhöhung der Kostenlast führt, sondern auch dazu, dass der Kläger die Ordnungsgelder gewissermaßen „künstlich in die Höhe treibt“, weil er es mit seinen „gestaffelt“ gestellten Ordnungsmittelanträgen offenbar darauf anlegt, die dortige Schuldnerin als uneinsichtig und notorisch gegen die einstweilige Verfügung verstoßend darzustellen, was naturgemäß zu einer schritt­weisen Erhöhung der verhängten Ordnungsgelder führt bzw. führen soll. Zwar kom­men diese nicht seinem eignen Vermögen zugute. Offenbar kommt es ihm aber - mög­licherweise im Sinne einer „Vergeltung“ für durch ein marktbeherrschendes Unterneh­men wie Amazon erlittene eigene Umsatzverluste - darauf an, auf diese Weise der dortigen Schuldnerin zu schaden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f. Selbst wenn die vorstehend dargestellten Umstände jeweils für sich betrachtet nicht den hinreichend sicheren Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten des Klägers zulassen sollten, führen sie jedenfalls in der vom Senat anzustellenden Gesamtabwägung dazu, dass ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Beklagten vorgetragenen und in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Indizien fügen sich zu einem Gesamtbild, das ein missbräuchliches Vorgehen erkennbar macht. Sie demonstrieren ein Abmahnverhalten des Klägers, das insbesondere mit Blick auf die von ihm dadurch eingegangenen Kostenrisiken jedenfalls im Zeitraum 2015 bis 2019 in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit stand. Hinzu kommt, dass gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass der Kläger diese Kostenrisiken tatsächlich nicht selbst getragen hat, weil er insoweit - jedenfalls teilweise - von seinem (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten freigestellt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Kläger zu seiner Verteidigung ausführt, die hohe Zahl der Abmahnungen und der im Anschluss daran geführten Gerichtsverfahren, die er sich jederzeit wirtschaftlich habe leisten können, sei seinem (ehemals) konsequenten Vorgehen gegen sog. „Schwarzhändler“ geschuldet, das als selbständige Einnahmequelle gänzlich ungeeignet sei, da der Unterlassungsschuldner, der einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, regelmäßig nicht rückfällig werde, so dass Vertragsstrafen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verwirkt würden, ist dies nicht geeignet, die von der Beklagten aufgezeigten Indizien zu entkräften. Zum einen lassen diese pauschalen Ausführungen des Klägers die notwendige Substantiiertheit vermissen, um die für sein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechenden Indizien zu erschüttern. Zum anderen stehen sie - insbesondere in Bezug auf das mit den ausgesprochenen Abmahnungen und den eingeleiteten Gerichtsverfahren für den Kläger verbundene wirtschaftliche Risiko - aus den bereits vorstehend ausgeführten Gründen offensichtlich in Widerspruch. Schließlich bleibt danach - wie bereits ausgeführt - völlig offen, warum der Kläger seine zuvor in außergewöhnlich großem Umfang und angeblich auch im Verbraucherinteresse betriebene Abmahntätigkeit Ende 2020 nahezu einstellte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
g. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht in Ansehung der zwischen den Parteien (und der Amazon EU S.a r.l.) seit dem Jahr 2021 geführten Vergleichsverhandlungen angezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar dürfte sich diesen - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht mit hinreichender Sicherheit ein weiteres Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers entnehmen lassen. Insbesondere hat der Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er gewillt ist, sich sein Klage- oder Antragsrecht in Bezug auf die von ihm monierten Verletzungshandlungen der Beklagten abkaufen zu lassen. Vielmehr hat er in den Verhandlungen stets hervorgehoben, dass er nicht bereit sei, auf die Rechte aus der von ihm gegenüber der Amazon EU S.a. r.l. erwirkten einstweiligen Verfügung (I-13 O 126/19 LG Bochum) vorbehaltlos zu verzichten. Zudem lässt sich die Höhe der vom Kläger in den Verhandlungen geforderten Zahlbeträge (Pauschalzahlung und Finder Fee) - seiner Argumentation folgend - auch damit erklären, dass er dadurch einen möglichst großen Anreiz für die Beklagte (und die Amazon EU S.a. r.l.) zur Unterbindung weiterer Lauterkeitsverstöße der betreffenden Art schaffen wollte. Jedenfalls lässt sich dies nicht ausschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedoch ist das Verhalten des Klägers in den Vergleichsverhandlungen auch nicht geeignet, den Anschein des rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhaltens zu entkräften. Soweit der Kläger dies daraus herleiten will, dass er das Vergleichsangebot der Beklagten vom 01.11.2021 abgelehnt hat, wonach er im Fall des vorbehaltlosen Verzichts auf die Rechte aus der vor dem Landgericht Bochum erwirkten einstweiligen Verfügung und der Rücknahme weiterer Klage- und Ordnungsmittelanträge einen Pauschalbetrag von 500.000 € sowie darüber hinaus für jeden von ihm festgestellten weiteren Preisangabenverstoß der Beklagten eine Finder Fee von 200 € (bis zu einem jährlichen Betrag von 36.000 €) erhalten sollte (vgl. Anlage BK12, Blatt 1294 ff. eA II), verfängt dies nicht. Insbesondere lässt sich dem - entgegen der Sichtweise des Klägers - nicht hinreichend sicher entnehmen, dass es ihm bei der gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung nicht in erster Linie um sachfremde Ziele ging. Zwar hat er mit dem Vergleichsangebot erhebliche Geldzuwendungen durch die Beklagte abgelehnt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass er bereits zuvor „zum Ausgleich der Ansprüche, die im Klageverfahren vor dem Landgericht München, Az. 4 HK O 9555/21, geltend gemacht sind und als Quasi-Vertragsstrafe für die Lauterkeitsverstöße, die Gegenstand der zehn anhängigen Bestrafungsverfahren“ waren, die Zahlung eines Pauschalbetrags von 500.000 € sowie darüber hinaus die Zahlung einer Finder-Fee i.H.v. jeweils 1.000 € (ohne jährliche Obergrenze) forderte (vgl. Anlage BK11, Bl. 1291 ff. eA II). Damit hat der Kläger unter anderem die Rücknahme der vor dem Landgericht München anhängigen Klage - selbst bei Berücksichtigung erheblicher von der Amazon EU S.a. r.l. auf die seinerzeit zehn Bestrafungsanträge hin zu leistender Ordnungsgelder - von der Zahlung eines Betrages abhängig gemacht, der einen denkbaren Schaden des Klägers in Anbetracht der von ihm bis dahin erwirtschafteten Gewinne bei Weitem überstiegen hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Juni 2004 - 4 U 13/04 -, Rn. 30, juris), was ebenfalls nicht für den Kläger spricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Da die Abmahnung des Klägers vom 05.02.2021 nach alledem in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgte, war sie nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG berechtigt, so dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der insoweit angefallenen Abmahnkosten zusteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom. 26.04.2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199, Rn. 40 mwN. - Abmahnaktion II).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/4_U_42_22_Urteil_20260312.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 09:31:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach  § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 186/25&lt;br /&gt;
Burgundy Nights &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG aufgestellt. Der BGH führt aus, dass sich das Merkmal der Erforderlichkeit auf die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung selbst bezieht. Maßgeblich ist, ob eine wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten im Gegenwartszeitpunkt für notwendig halten durfte. Die Erstattungshöhe kann sich spiegelbildlich an den Kosten der Abmahnung orientieren. Nichterfüllung der Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG durch den Abmahnenden führen stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Ist eine formell wirksame Abmahnung nur teilweise unberechtigt, führt dies bei eigenständigen Rechtsverletzungen nicht zu einer Reduzierung des Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Erstattungsanspruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung machen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die im Rahmen eines Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, können sich grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, folgt aus dem in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG geregelten Merkmal &quot;soweit&quot; in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätzen, dass für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden ist, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht werden. Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 186/25 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_186-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 16:42:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>AG Düsseldorf: Unzulässige E-Mail-Werbung liegt auch bei gezielter Einzelansprache vor wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;AG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
38 C 135/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gezielte Einzelansprache handelt. Weder der sachliche Bezug zwischen Angebot und Adressat noch ein enthaltener Abmeldelink ersetzen die fehlende Einwilligung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Dabei hat sich ein etwa mangels Zahlung lediglich als Freistellungsanspruch nach § 257 ZPO durch die evidente Erfüllungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch gewandelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Abmahnung vom 10.10.2025 stellte eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Mit ihr besorgte die Klägerin jedenfalls auch ein objektiv fremdes Geschäft der Beklagten, das dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten im Sinne des § 683 Satz 1 BGB entsprach. Denn die Abmahnung gab der Beklagten Gelegenheit, den rechtswidrigen Zustand außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beseitigen, um so einen Prozess und weitergehende Kosten zu vermeiden. Dass die Abmahnung zugleich im Eigeninteresse der Klägerin lag, steht dem nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abmahnung war berechtigt, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zustand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG steht der Klägerin als betroffener Marktteilnehmerin zwar nicht zu, da von einem Verstoß gegen diese Regelung betroffene Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht selbst berechtigt sind, Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15, BGHZ 214, 204 Rn. 10 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Maßstäbe des § 7 UWG kommen jedoch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24; BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17, BGHZ 219, 233 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12 Rn. 15 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der E-Mail vom 03.10.2025 handelt es sich um Werbung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist darunter jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt (Anmerkung zu: EuGH, Urteil vom 13.11.2025 - C-654/23 = ZD 2026, 161, 164; EuGH, Urteil vom 25.11.2021 - C-102/20 = MMR 2022, 117 Rn. 47; OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24 = GRUR-RS 2024, 20257; Fritzsche, in: BeckOK UWG, § 7, Rn. 45).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Inhalt nach ist die E-Mail auf Absatzförderung der Softwaredienstleistungen der Beklagten gerichtet; sie enthält eine Einladung zu einem Event, auf dem die Software der Beklagten (Teamleader Focus) präsentiert werden sollte und Teilnehmer zu Demo-Terminen eingeladen wurden. Der Werbecharakter der E-Mail steht damit außer Frage. Auch die nachfolgende E-Mail vom 10.10.2025 mit dem Betreff „Ein kleiner Recap aus Köln und Einladung zum Weiterreden“ sowie die neue Einladung vom 23.10.2025 stellen Werbung dar, da sie auf die Förderung des Absatzes der Beklagten gerichtet sind und den Empfänger mit Darstellung von Bildern und Fakten von deren Leistungen zu überzeugen suchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Die unverlangte Zusendung dieser Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. (OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024 - 4 U 168/24; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 - 6 U 33/16 Rn. 10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten eine entsprechende Rechtsverletzung (BGH NJW 2017, 2119; BGH GRUR 2013, 1259; BGH NJW 2009, 2958 - E-Mail-Werbung II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beeinträchtigung liegt darin, dass der Empfänger Arbeitszeit und betriebliche Ressourcen aufwenden muss, um unerwünschte E-Mails zu identifizieren und auszusortieren. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dass das Entfernen einer einzelnen E-Mail nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt. Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe; es soll verhindert werden, dass dem Unternehmen Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren Willen aufgedrängt werden und dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen führt (BGH, Urteil vom 21.04.2016 = NJW-RR 2016, 1511 Rn. 16; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 - 23 C 120/25 = GRUR-RS 2025, 36491 Rn. 11). Gerade bei schnell und einfach versendeten Werbe-E-Mails ist nicht auf die einzelne Werbe-E-Mail, sondern auf das Massenphänomen und die drohende Ausuferungsgefahr abzustellen. Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung der Arbeitsabläufe (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 15; BGH GRUR 2007, 164 Rn. 9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besonders ins Gewicht fällt vorliegend, dass die streitgegenständliche E-Mail-Adresse die geschäftliche Adresse des Geschäftsführers der Klägerin ist, die dieser rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon empfängt. Außerdem werden noch Bilder angehangen, deren Herunterladen zusätzlich Zeit in Anspruch nimmt und Belästigungspotential haben (vgl. Leible, K&amp;R 2006, 485, 488). Schließlich sind die Mails auch mit einer ersichtlich bewusst gewählten persönlichen Ansprache formuliert, die eine inhaltliche Auseinandersetzung provozieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Der Eingriff ist rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aufgrund des Charakters des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten der Beklagten aus, wie bereits der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entnehmen ist. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten; andererseits musste sich die Klägerin mit der E-Mail zumindest gedanklich beschäftigen, zumal der Geschäftsführer die E-Mail rund um die Uhr auf seinem Mobiltelefon empfing. Das Interesse der Klägerin an Unterlassung überwiegt das Interesse der Beklagten an werblicher Kommunikation ohne Einwilligung. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe ist vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben anderer Unternehmen; die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft erfordern es nicht, mit Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Der Einwand der Beklagten, es habe sich nicht um Massenspam, sondern um eine gezielte, anlassbezogene Einzelansprache gehandelt, führt nicht zum Ausschluss des Unterlassungsanspruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, kann nicht auf den Absender und dessen konkrete Handhabung des Einsatzes von Werbe-E-Mails abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein der Empfänger und die bei ihm eintretenden Störungen des Betriebsablaufs sowie die Folgen, die eine Sanktionslosigkeit des Werbe-E-Mail-Versands hätte. Wäre die Übermittlung gezielt ausgesuchter Einzel-E-Mails ohne Einwilligung zulässig, wäre angesichts der billigen, schnellen und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparenden Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Der einzelne Mitverursacher muss daher auch für die Gesamtwirkung des Phänomens einstehen (BGH NJW 2009, 2958 Rn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Die Beklagte konnte auch nicht von einer vorherigen Einwilligung der Klägerin ausgehen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine ausdrückliche vorherige Einwilligung erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anforderungen an die Einwilligung, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. f RL 2002/58/EG ist unter „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person iSd RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu verstehen. Nach Art. 2 lit. h RL 95/46/EG ist eine „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die RL 95/46/EG ist gem. Art. 94 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO) aufgehoben worden. Gem. Art. 94 Abs. 2 DS-GVO gelten nunmehr Verweise auf die aufgehobene RL als Verweise auf die DS-GVO. Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2022 - I ZR 25/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2016 - 6 U 33/16 = MMR 2017, 183 Rn. 16; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2025 - 23 C 120/25 Rn. 19f.; Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 252 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass gerade keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin in den Erhalt von Werbe-E-Mails vorlag (vgl. Klageerwiderung Punkt II.). Die Beklagte beruft sich vielmehr darauf, aufgrund der geschäftlichen Ausrichtung der Klägerin von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen zu dürfen, da die Einladung einen beruflichen Mehrwert dargestellt habe. Dieses Argument ist nicht haltbar. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG schließt die mutmaßliche Einwilligung ausdrücklich aus. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und lässt keinen Raum für Ausnahmen oder Abwägungen im Einzelfall. Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll gerade klargestellt werden, dass weder eine konkludente noch eine mutmaßliche Einwilligung ausreicht, unabhängig davon, wie relevant der Inhalt der Werbe-E-Mail für den Adressaten sein mag (Feddersen/Köhler, UWG, 43. Aufl. 2025, § 7 Rn. 250). Würde der sachliche Bezug zwischen Angebot und Adressat genügen, liefe das gesetzliche Einwilligungserfordernis vollständig leer. Auch die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse auf einer Webseite stellt keine Generaleinwilligung in die Zusendung von Werbemitteilungen dar; die Angabe einer Kontaktadresse richtet sich erkennbar an Kunden und Geschäftspartner im Sinne von Nachfragenden, nicht an Werbetreibende (OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2007 - 4 U 89/07; Köhler, in: Feddersen/Köhler, 44. Auflage 2026, UWG § 7 Rn. 253).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die einzige gesetzlich anerkannte Ausnahme für E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung findet sich in § 7 Abs. 3 UWG: Danach ist Werbung zulässig, wenn der Absender die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, die Werbung sich auf ähnliche eigene Waren oder Dienstleistungen bezieht, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse sowie bei jeder Verwendung klar und deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwischen den Parteien bestand keinerlei Geschäftsbeziehung; die Beklagte hat die E-Mail-Adresse der Klägerin nicht im Rahmen einer solchen erhoben, sondern offenbar durch eigene Marktrecherche ermittelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Der Einwand der Beklagten, die E-Mails hätten einen deutlich sichtbaren Abmeldelink enthalten, trägt nicht. Der Abmeldelink ist eine Anforderung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG für den (hier nicht einschlägigen) Ausnahmefall der Bestandskundenwerbung. Er ist kein Instrument, das die Rechtswidrigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Erstzusendung heilt. Die Klägerin war nicht verpflichtet, sich von einem Dienst abzumelden, zu dem sie sich nie angemeldet hatte. Es ist genau umgekehrt: Die Beklagte durfte Werbung erst versenden, wenn sie zuvor eine Einwilligung eingeholt hatte. Ob der Abmeldelink überhaupt funktioniert hat, ist weder vorgetragen noch bewiesen; die Klägerin bestreitet dies mit Nichtwissen, was nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, da es sich um einen Vorgang im Bereich der Beklagten handelt, zu dem die Klägerin keine eigene Kenntnis haben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Soweit sich die Beklagte auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruft, greift dieser Einwand nicht durch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zulässigkeit der Zusendung von Werbe-E-Mails richtet sich vorrangig nach Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG, dessen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG umgesetzt ist. Danach setzt E-Mail-Werbung grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten voraus. Auf den allgemeinen Erlaubnistatbestand des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann sich der Absender nicht berufen, um dieses besondere Einwilligungserfordernis zu umgehen. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 13.11.2025 - C-654/23 bestätigt. Eine bloße Interessenabwägung zugunsten des Werbenden vermag die fehlende Einwilligung daher nicht zu ersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Zum Zeitpunkt der Abmahnung lag Wiederholungsgefahr vor. Eine vorausgegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine tatsächliche Vermutung für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 25 f.). Diese wurde durch die weiteren Werbesendungen am 10.10. und 23.10.2025, also noch nach Zugang der ersten Abmahnung, eindrücklich bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Klägerin ihren Ersatzanspruch bzgl. der Abmahnkosten daneben vertraglich auch auf Ziffer 3 der Unterlassungserklärung vom 31.10.2025 stützen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da der Anspruch bereits aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB begründet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die durch die berechtigte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sind als erforderliche Aufwendungen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist vorliegend der Fall. Die Abmahnung diente der außergerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und sollte insbesondere die Wiederholungsgefahr durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war hierfür grundsätzlich zulässig, da die Verfolgung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht zu den typischen originären Aufgaben eines Unternehmens gehört (vgl. BGH GRUR 2017, 854).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Einschaltung eines Rechtsanwalts als entbehrlich erscheinen lassen könnten, etwa eine besondere eigene Sachkunde der Klägerin, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beauftragung war daher auch im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechend kann die Klägerin die gesetzlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt verlangen (vgl. BGH GRUR 2013, 1259).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der angesetzte Gegenstandswert von 3.500 € ist nicht zu beanstanden. Bei E-Mail-Werbung gegenüber gewerblichen Adressaten wird ein Gegenstandswert zwischen 3.500 € und 6.000 € allgemein als angemessen angesehen (BGH NJW 2009, 2958; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2021, 117; OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2021 - 15 W 18/21; OLG Dresden K&amp;R 2024, 673). Ein Wert von 3.500 € liegt am unteren Ende dieser Spanne und ist damit ohne Weiteres vertretbar. Auf dieser Grundlage errechnet sich die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu 383,50 €. Hinzu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Nettobetrag von 403,50 € ist geltend gemacht; die Umsatzsteuer wurde nicht beansprucht, weil die Klägerin als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen keinen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen kann (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB analog).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2026/38_C_135_25_Urteil_20260430.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 26 May 2026 13:36:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Grundstückseigentümer hat gegen Immobilienmakler einen Unterlassungsanspruch wenn dieser die Immobilie unter Verwendung von Innenraumfotos im Auftrag eines Mieters vermarktet</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Versäumnisurteil vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
III ZR 164/25&lt;br /&gt;
Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler, der die Immobilie im Auftrag des Mieters unter Verwendung von Fotografien der Innenräume öffentlich vermarktet, ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zusteht. Einen Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 681 Satz 1 BGB hat das Gericht hingegen verneint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
BGB §§ 677, 678, 681 Satz 1 &lt;br /&gt;
Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGB § 1004 &lt;br /&gt;
Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, JZ 1975, 491; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749; vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670 &lt;br /&gt;
Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037; vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, VersR 2016, 1255 und vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Versäumnisurteil vom 30. April 2026 - III ZR 164/25 - LG München I AG München &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR_164-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 20 May 2026 15:40:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>LG Bochum: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 32 FahrlG durch Werbung einer Fahrschule mit Paketpreis für 20 Fahrstunden ohne Angabe von Grundbetrag und Prüfungsgebühren</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
27.01.2026&lt;br /&gt;
17 O 60/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Fahrschule, die in einem Video auf einer Social-Media-Plattform mit einem Paketpreis für 20 Fahrstunden wirbt, ohne dabei den Grundbetrag sowie die Entgelte für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung anzugeben, gegen § 32 Abs. 2 FahrlG als Marktverhaltensregel verstößt und damit einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist begründet. Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Der klagende Verein kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 FahrlG die begehrten Unterlassungen verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei § 32 FahrlG (früher § 19 Abs. 1 FahrlG) handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 4 W 70/13; GRUR 2008,405).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Angabe des Paketpreises in der Werbung der Beklagten stellt einen Verstoß gegen § 32 Abs. 2 FahrlG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 32 Abs. 1 S. 2 FahrlG muss der Inhaber der Fahrschule die Entgelte in einem Preisaushang in den Geschäftsräumen bekanntgeben. § 32 Abs. 2 gibt insoweit genau vor, was bei der Angabe von Entgelten bei Fahrschulen zu beachten ist, d. h. welche einzelnen Bestandteile vorhanden sein müssen. Diese Vorgaben gelten nach § 32 Abs. 2 S. 3 FahrlG auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. So ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FahrlG das Entgelt für eine Unterrichtseinheit (45 Minuten) im praktischen Unterricht anzugeben. Die Angabe eines Paketpreises (hier für 20 Stunden) ist ersichtlich nicht vorgesehen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass § 32 Abs. 2 FahrlG dem Inhaber der Fahrschule hier dahingehende Gestaltungsmöglichkeiten bei den Angaben zu seinen Entgelten eröffnen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der damit gegebene Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn durch die Angabe eines Paketpreises für 20 Stunden kann der Eindruck entstehen, diese Stundenzahl habe für den Erwerb des Führerscheins, für den Umfang der insoweit benötigten Fahrstunden eine Bedeutung, die etwa dahin gehen könnte, dass diese Anzahl zum Erwerb des Führerscheins ausreichen würde. Die tatsächlich benötigte Anzahl der Fahrstunden ist aber individuell ausgeprägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen § 32 Abs. 2 FahrlG, als dort die weiteren Angaben zum Grundbetrag und die Entgelte für die Vorstellungen zu den Prüfungen fehlen. Denn § 32 Abs. 2 FahrlG zeigt auf, dass Angaben zu den Entgelten - auch in der Werbung - nur statthaft sind, wenn alle Anforderungen des Gesetzes, d. h. die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 („sowie“) dort vorhanden sind. Das Fehlen dieser Angaben zu den Entgelten ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn für eine Auswahlentscheidung, an welche Fahrschule man sich wendet, ist die Kenntnis dieser Entgelte durchaus bedeutsam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Im Hinblick auf diese Verstöße gilt, dass hier § 3a UWG einschlägig ist. Soweit in Konstellationen, wie sie hier gegeben sind, teilweise auf § 5 a UWG abgestellt wird, ist dies fraglich, weil es sich hier nicht um unionsrechtliche Informationspflichten handelt (Vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 3a Rn. 1.262 b).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Auch die von den Verletzungshandlungen ausgehende Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch trägt, ist hier gegeben. Denn sie kann in aller Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder beseitigt werden (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.48 m.w.N.). Die Beseitigung bzw. der Wegfall der Störung, selbst die Aufgabe des Geschäftsbetriebes lassen die Wiederholungsgefahr allgemein nicht entfallen (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.49/1.50). Der Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständliche Werbung, das streitgegenständliche Video bereits entfernt hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 374,50 € (inklusive Mehrwertsteuer) besteht nach § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war. Die Abmahnung des klagenden Vereins vom 02.10.2025 erfüllt auch die formellen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der als Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten von 374,50 € ist hier nicht zu beanstanden. Sie liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Fällen anfallenden Kosten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2026/17_O_60_25_Urteil_20260127.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 12 May 2026 18:38:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen SPIEGEL-Berichterstattung im Fall Christian Ulmen überwiegend zurückgewiesen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 07.05.2026&lt;br /&gt;
324 O 149/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die SPIEGEL-Berichterstattung im Fall Christian Ulmen überwiegend zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Ulmen ./. SPIEGEL-Verlag: Verfügungsantrag überwiegend zurückgewiesen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage den Antrag Ulmens gegen den SPIEGEL-Verlag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vier von fünf Begehren zurückgewiesen und ihm hinsichtlich eines Begehrens stattgegeben (Az. 324 O 149/26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Worum geht es und was wurde beantragt? &lt;br /&gt;
Der SPIEGEL-Verlag veröffentlichte in der Printausgabe vom 20. März 2026 einen Artikel unter der Überschrift „Entblößt im Netz“. Einen nahezu wortgleichen Artikel veröffentlichte er darüber hinaus auf www.spiegel.de unter der Überschrift „Strafanzeige gegen Christian Ulmen – ‚Du hast mich virtuell vergewaltigt‘“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ulmen begehrte von der Pressekammer des Landgerichts Hamburg, den SPIEGEL-Verlag einstweilig zur Unterlassung der weiteren Veröffentlichung mehrerer Passagen dieser Berichterstattung zu verpflichten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konkret hat Ulmen beantragt, der SPIEGEL-Verlag solle es unterlassen, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 bestimmte Äußerungen (insbesondere „Wer […] fehlt, ist Ulmen“) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass zu diesem Gerichtstermin lediglich die frühere Ehefrau Ulmens geladen und der Gerichtstermin darüber hinaus auch aufgehoben war und &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bestimmte Äußerungen in der Berichterstattung hinsichtlich einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der SPIEGEL-Verlag hat beantragt, den Antrag insgesamt zurückzuweisen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Was wurde entschieden? &lt;br /&gt;
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 hat die Pressekammer dem SPIEGEL-Verlag die streitgegenständlichen Äußerungen in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 wie beantragt untersagt. Im Übrigen hat die Pressekammer den Antrag Ulmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit Ulmen mit seinem Antrag Erfolg hatte, führte die Pressekammer aus, dass der Durchschnittsrezipient bei der Lektüre der streitgegenständlichen Passage das Verständnis erlange, dass Ulmen durch das spanische Gericht dazu aufgefordert worden sei, zu dem fraglichen Termin persönlich zu erscheinen und dem nicht Folge geleistet habe. Es sei jedoch durch den SPIEGEL-Verlag nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass es eine solche an Ulmen gerichtete Aufforderung gegeben habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle weiteren angegriffenen Äußerungen seien hingegen äußerungsrechtlich zulässig. Ulmen stehe diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch zu. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu im Einzelnen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verdacht, Ulmen habe sog. „Deepfake“-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt, werde beim Durchschnittsrezipienten in der angegriffenen Berichterstattung nicht erweckt. Der Verdacht, Ulmen habe fremde Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau zeigen, verbreitet, entstehe hingegen aus dem Kontext des Gesamtbeitrags, hierfür liege aber auch der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien auch im Übrigen seitens des SPIEGEL-Verlags jeweils beachtet worden. Dies gelte zum einen für den Verdacht, Ulmen habe jeweils mindestens einmal gegenüber seiner früheren Ehefrau körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht. Zum anderen liege auch hinsichtlich des ebenfalls beanstandeten Verdachts, Ulmen habe seine frühere Ehefrau Collien Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist schließlich die begehrte Untersagung der Wiedergabe teilweiser wörtlicher Zitate aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Ulmen und seinem Strafverteidiger. Auch soweit er mit der Äußerung zitiert werde, er habe „leider einen sexuellen Fetisch“ entwickelt, unterfalle dies nach Überzeugung der Pressekammer nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern der – der Abwägung zugänglichen – Geheimsphäre. Dies sei bei Sexualstraftaten grundsätzlich anerkannt und gelte nach Überzeugung der Kammer auch vorliegend. Zwar bestehe durchaus eine erhebliche Betroffenheit Ulmens, dennoch würden im Ergebnis die für den SPIEGEL-Verlag streitenden Rechte überwiegen. Hierbei komme insbesondere zum Tragen, dass es sich bei Ulmen und seiner Ex-Frau um prominente Personen handele und der Sachverhalt einen Vorgang betreffe, der insbesondere im Rahmen eines gemeinsamen Ehelebens als besonders verwerflich bewertet werden könne. Des Weiteren betreffe der Sachverhalt eine die Meinungsbildung der Öffentlichkeit besonders berührende Frage, auch insoweit, als es eine mögliche Strafbarkeitslücke im Hinblick auf Deepfake-Inhalte betreffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsmittel &lt;br /&gt;
Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht Ulmen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses die sofortige Beschwerde offen, über die das Hanseatische Oberlandesgericht entscheidet. Soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, kann der SPIEGEL-Verlag hiergegen unbefristet Widerspruch beim Landgericht Hamburg einlegen. &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Fri, 08 May 2026 17:07:00 +0200</pubDate>
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    <title>OVG Münster: Keine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG bei begründeten Zweifeln an sachgerechter und gewinnerzielungsunabhängiger Tätigkeit</title>
    <link>http://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7671-OVG-Muenster-Keine-Eintragung-in-die-Liste-der-zur-Abmahnung-befugten-Abmahnvereine-nach-8b-UWG-bei-begruendeten-Zweifeln-an-sachgerechter-und-gewinnerzielungsunabhaengiger-Taetigkeit.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Münster&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.04.2026&lt;br /&gt;
 4 A 3451/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Wirtschaftsverband die Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG beim Bundesamt für Justiz nicht verlangen kann, sofern aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert erscheint, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben künftig dauerhaft wirksam, sachgerecht und unabhängig von Gewinnerzielungsabsichten erfüllen wird. Das Gericht führt aus, dass bei begründeten Zweifeln an der Unabhängigkeit die Darlegungs- und Beweislast für die Seriosität gemäß der gesetzlichen Neuregelung nunmehr beim eintragungswilligen Verband liegt. Eine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG scheidet somit aus, wenn eine missbräuchliche Nutzung der Klagebefugnis zur Erzielung von Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen nicht ausgeräumt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Keine Verbandsklagebefugnis nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für Wirtschaftsverband&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass ein seit 2010 im Kölner Raum ansässiger Interessenverband deutscher Online-Unternehmen, der in der Vergangenheit von zahlreichen Zivilgerichten als klagebefugt angesehen worden ist, nach einer Gesetzesänderung vom Bundesamt für Justiz nicht die Anerkennung der Verbandsklagebefugnis verlangen kann. Diese hätte es ihm ermöglicht, entsprechend seiner bis zum 01.09.2021 geübten Praxis Online-Anbieter wegen wettbewerbswidriger Angebote unter Forderung von Aufwendungsersatz abzumahnen sowie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hatte im April 2021 und erneut im Februar 2023 aufgrund einer Neuregelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gestellt. Diese ist mittlerweile Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Beide Anträge hatte das Bundesamt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht. Es erscheint auf Grund der bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zum einen hatten gerade in der jüngeren Vergangenheit nicht nur vereinzelte Oberlandesgerichte, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen, der Kläger habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die hierdurch aufgeworfenen gewichtigen Zweifel, er werde seine Ansprüche in erster Linie zur Gewinnerzielung und nicht zur Verfolgung von Wettbewerbsinteressen geltend machen, sind auch durch seine Angaben über seine jüngere Tätigkeit und seine Reaktionen auf die in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe nicht gesichert ausgeräumt. Der Senat konnte zum anderen nicht feststellen, dass der Kläger zukünftig sicher in der Lage sein wird, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs grundsätzlich unabhängig von der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht. Eintragungswilligen Verbänden den Nachweis abzuverlangen, dass sie die Verbandsklagebefugnis gesichert nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung nutzen werden, entspricht sowohl verfassungsrechtlichen als auch unionsrechtlichen Vorgaben. Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: 4 A 3451/25 (I. Instanz: VG Köln 1 K 4886/22)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 08 May 2026 09:32:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: EuGH-Vorlage zur Frage, ob der Abgemahnte Umsatzsteuer auf Abmahnkosten zahlen muss</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.02.2026&lt;br /&gt;
20 U 105/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die berechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers als &quot;Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt&quot; im Sinne der MwStSystRL zu qualifizieren ist. Damit soll geklärt werden, ob der Abgemahnte im Rahmen der gesetzlichen Aufwendungsersatzpflicht verpflichtet ist, dem Abmahnenden Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorlagefrage:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 Seite 1 ff; zukünftig: Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass als „Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt“ auch die Abmahnung eines Unternehmens durch ein steuerpflichtiges Unternehmen gilt, wenn das abgemahnte Unternehmen gegen gesetzliche Pflichten verstößt, dem abmahnenden Unternehmen deswegen ein Unterlassungsanspruch gegen das abgemahnte Unternehmen zusteht und das abgemahnte Unternehmen zur Erstattung der dem abmahnenden Unternehmen infolge der Abmahnung entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist, ohne dass das abgemahnte Unternehmen das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung beauftragt hat ?&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die in Deutschland ansässigen Parteien stellen Matratzen her und unterhalten Internetpräsenzen, über die sie ihre Produkte im Fernabsatz vertreiben. Am 18. März 2024 warb die Beklagte für ihre A. Boxspring Matratze auf der Startseite ihrer Internetpräsenz sowie auf der zugehörigen Produktdetailseite jeweils mit der Angabe „Boxspring B.“ mit dem in kleinerer Schrift gehaltenen Zusatz „ohne Metallfedern“. Dies hält die Klägerin für irreführend, weil das Wort „B.“ von den Verbrauchern auf das Fehlen von Metallfedern bezogen werde und Boxspringbetten ohne Metallfedern seit längerem bekannt gewesen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Klägerin, vertreten durch ihre gleichfalls in Deutschland ansässigen Rechtsanwälte, hat die Beklagte daher mit Schreiben vom 19. März 2024 abgemahnt, letztere zur Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert sowie zur Zahlung der durch die Abmahnung bei ihr, der Klägerin, entstandenen - dort näher erläuterten - Rechtsanwaltskosten von 2.293,25 € aufgefordert. Diese Rechtsanwaltskosten setzen sich aus einem - nach den in Deutschland für die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütungen geltenden Regeln richtig berechneten - Nettobetrag in Höhe von 1.927,10 € sowie 19 % Mehrwertsteuer daraus (=366,15 €) zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Klägerin hat zunächst beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der in Rn. 1 bezeichneten Werbung, gegen die Beklagte erwirkt. Nachdem die Beklagte diese einstweilige Verfügung nicht als endgültig anerkannt hat, hat die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf ein Hauptsacheverfahren angestrengt, und zwar gerichtet zum einen auf Unterlassung dieser Werbung und zum anderen auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von (nach Anrechnung bestimmter im Verfügungsverfahren festgesetzter Entgelte auf den Nettobetrag) noch 1.303,94 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Stellung einer Rechnung durch die Klägerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass die beanstandete Werbung aus den von der Klägerin genannten Gründen irreführend sei, deren Abmahnung daher berechtigt gewesen sei und die Beklagte daher die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen (restlichen) Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Stellung einer Rechnung durch die Klägerin schulde. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt mit der Begründung, die beanstandete Werbung sei nicht irreführend gewesen; bei dem Begriff „B.“ habe es sich lediglich um eine Aussage ohne konkreten Inhalt gehandelt, dementsprechend sei die Abmahnung unberechtigt gewesen und folglich schulde sie auch nicht die Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der Senat ist der Auffassung, dass - was hier nicht näher begründet werden muss - die beanstandete Werbung in der Tat irreführend und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG ist. Dies hat zur Folge, dass die damalige Abmahnung begründet war, und die Beklagte zur Erstattung der der Klägerin durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsvergütung verpflichtet ist. Letzteres ergibt sich aus folgenden Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige Handlung vornimmt, kann auf (…) Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…) (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 13 (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit gegeben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden: (…) 3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie (…) sich dieser berechnet, 4. Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, (…) (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einhelliger Rechtsprechung muss eine Abmahnung außerdem die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, eine Fristsetzung und die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass in Deutschland die Pflicht des berechtigterweise Abgemahnten zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Abmahnkosten vor Einführung des § 13 UWG aus den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Geschäftsführung ohne Auftrag abgeleitet wurde:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 677 Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 683 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 670 Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Vorschriften werden auch heute noch herangezogen, wenn Gegenstand der Abmahnung die Verletzung gewerblicher Schutzrechte (wie Marken, Designrechte, Patente) oder Persönlichkeitsrechte des Abmahnenden sind, bei denen es an einer § 13 UWG vergleichbaren Vorschrift fehlt. Die Rechtsprechung geht (einhellig) dabei davon aus, dass der Abmahnende (= Geschäftsführer) mit der berechtigten Abmahnung ein Geschäft des Abgemahnten (= Geschäftsherrn) führt, weil letzterer mit der Abmahnung auf die Verletzung gesetzlicher Pflichten gegenüber dem Abmahnenden hingewiesen und die Möglichkeit zur kostengünstigen Klaglosstellung des Abmahnenden ohne kostenträchtigen Gerichtsprozess durch Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung gegeben wird, die Abmahnung mithin auch im Interesse des Abgemahnten erfolgt. Dass der Abmahnende damit auch den Schutz seines eigenen Rechts bezweckt, ist dabei unerheblich (sogenanntes auch-fremdes Geschäft).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Da ein Wettbewerber nach der Rechtsprechung im Allgemeinen auch einen Rechtsanwalt zwecks Abmahnung einschalten kann, ist der Senat der Auffassung, dass gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Erstattungspflicht der Beklagten in Höhe der von der Klägerin ihren Rechtsanwälten geschuldeten Vergütung nichts einzuwenden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
8. Fraglich ist allein, ob die Beklagte auch die Mehrwertsteuer schuldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Mehrwertsteuer nicht bereits deshalb schuldet, weil die Klägerin diese Mehrwertsteuer dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt für dessen Dienstleistung ihr gegenüber schuldet. Die Klägerin kann nämlich diesen Betrag als Vorsteuer absetzen (Art. 167 ff. Richtlinie, in Deutschland umgesetzt durch § 15 Umsatzsteuergesetz, UStG). Da die Klägerin die von ihrem Rechtsanwalt berechnete Mehrwertsteuer wirtschaftlich nicht tragen muss, ist dies ist nach einhelliger Rechtsprechung bei der Bemessung der Höhe des zu erstattenden Aufwandes im Sinne eines Abzugs zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Gegenstand der Vorlage ist aber die Frage, ob das abmahnende (inländische) Unternehmen selbst mit der (in seinem Auftrag und Namen durchgeführten) Abmahnung eine entgeltliche Leistung zugunsten des (inländischen) abgemahnten Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts durchgeführt hat. Sollte dies der Fall sein, könnte die Klägerin den Mehrwertsteuerbetrag als eigenen Aufwand von der Beklagten ersetzt verlangen; bei diesem Verständnis stünde der Klägerin allerdings auch kein Vorsteuerabzugsrecht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11. Die maßgeblichen Vorschriften des UStG lauten wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1 UStG&lt;br /&gt;
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3&lt;br /&gt;
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. (…) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 15&lt;br /&gt;
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12. Diese Vorschriften setzen Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c), Art. 24 Absatz 1 und Art. 168 Buchstabe a) der Richtlinie um und sind dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Leistungsaustausch anzunehmen, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht, wenn der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann und wenn ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13. Der Bundesfinanzhof als oberstes Bundesgericht in Steuersachen (BFH, Urteil vom 16. Januar 2003, Az.: V R 92/01, BFHE 201, 339 = DStR 2003, 733; BFH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az.: XI R 27/14, BFHE 257, 154 = MWStR 2017, 550; BFH, Urteil vom 13. Februar 2019, Az.: XI R 1/17, BFHE 263, 560 = MwStR 2019, 630 = ECLI:DE:BFH:2019:U.130219.XIR1) sowie im Anschluss daran die deutschen Finanzbehörden (so 1.3 Absatz 16a Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen) gehen in Umsetzung der zivilrechtlichen Dogmatik (siehe Rn. 6) davon aus, dass das abmahnende Unternehmen zugunsten des abgemahnten Unternehmens eine Leistung erbringt und das abgemahnte Unternehmen hierfür (wenn auch gezwungenermaßen) ein Entgelt in Form eines Aufwendungsersatzes zu erbringen hat. Die Leistung sei darin zu erblicken, dass das abmahnende Unternehmen dem abgemahnten Unternehmen auf einen Verstoß hingewiesen habe, dessen Unterlassung das abmahnende Unternehmen verlangen könne, und dem abgemahnten Unternehmen ein Weg zur kostengünstigen Klaglosstellung des abmahnenden Unternehmens bei Vermeidung eines kostenträchtigen Rechtsstreits aufgezeigt werde. Dies hat vorliegend zur weiteren Folge (was den Klageantrag erklärt), dass die Klägerin selbst als Leistende dem Leistungsempfänger eine Rechnung über die Leistung und die Mehrwertsteuer zu erstellen hat (vergleiche Art. 200 ff. Richtlinie und § 14 UStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
14. Diese Auffassung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Nach Auffassung von Hummel (UmsatzsteuerRundschau 2017, 901) gehe es eher darum, dass das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung weiteren Schaden für seine Rechtsposition (im Falle eines Schutzrechts für dieses Schutzrecht, im Falle unlauteren Wettbewerbs für seine Marktposition) verhindern wolle. Es handele sich bei dem geschuldeten Aufwendungsersatz allein um den Ersatz eines Schadens des Abmahnenden, die gesetzlich angeordnete Kostentragungspflicht diene allein dem Ausgleich dieses Schadens. Diese Auffassung hat jedoch zu keiner Änderung der Praxis geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
15. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 02. Oktober 2025 - Svilosa (ECLI: EU:C:2025:744 = MwStR 2025, 957) ist jedoch die Frage, ob die Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzbehörden vor dem Hintergrund der Richtlinie zutrifft, erneut zu stellen (vgl. auch die Anmerkung von Jacobs hierzu, MwStR 2025, 960). Diese Entscheidung betraf eine Fallgestaltung in der ein bulgarisches Unternehmen (Gläubigerin) eine andere bulgarische juristische Person (Schuldnerin) mittels eines ausländischen Rechtsanwalts wegen einer Verbindlichkeit mahnte und die bulgarischen Finanzbehörden die von der Gläubigerin an ihre ausländischen Rechtsanwälte bezahlte Vergütung der bulgarischen Mehrwertsteuer unterwerfen wollten, weil die Gläubigerin mit der Mahnung eine Leistung an die Schuldnerin erbracht hatte und (so sind wohl die Ausführungen in Rn. 10 und 11 zu verstehen) die Schuldnerin die der Gläubigerin durch die Mahnung entstandenen Kosten - jedenfalls teilweise - zu erstatten hatte. Der Gerichtshof hat auf ein fehlendes Rechtsverhältnis hinsichtlich der Abmahnung und der dabei entstehenden Aufwendungen hingewiesen und hat außervertragliche Erstattungspflichten aufgrund nationalen Rechts als für das Unionsrecht unerheblich angesehen (Rn. 27). Die Ausführungen lassen sich so verstehen, dass Mahnungen des Gläubigers, selbst wenn sie auch dazu dienen, den Schuldner zur Leistung zu bewegen und ihn vor weiteren Kostentragungspflichten (etwa infolge Gerichtsverfahren) zu bewahren, nicht als Leistung gegen Entgelt anzusehen ist, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner zum Ersatz der durch die Mahnung dem Gläubiger entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist. Andererseits wird auch vertreten, dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, ob es nicht Fallgestaltungen geben kann, in der eine (Ab-)Mahnung durch den Gläubiger nicht auch im Interesse des Schuldners liegt (Jacobs, MwStR 2025, 960) und in diesen Fällen eine Leistung auch an den Schuldner zu erblicken ist, wenn der Schuldner kraft Gesetzes zur Erstattung der mit der (Ab-)Mahnung beim Gläubiger entstandenen Kosten verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
16. Von den Fallgestaltungen, die der Gerichtshof zu sogenannten No-Show-Ausgleichen entschieden hat (vergleiche Urteil vom 18. Juli 2007, C-277/05 - Société thermale d’Eugénie-les-Bains - ECLI:EU:C:2007:440 = EuZW 2007, 706: keine Leistung gegen Entgelt bei No-Shows im Hotel; Urteil vom 23. Dezember 2015, C-289/14 u. C-250/14 - Air France u.a. - ECLI: EU:C:2015:841 = MwStR 2016, 197: Leistung gegen Entgelt bei No-Shows bei Flugtickets; siehe auch Urteil vom 28. November 2024 - C-622/23 - rhtb, ECLI:EU:C: 2024:994 : zur Mehrwertsteuerpflicht der Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach Kündigung eines Werkvertrages) unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass es hier - anders als in den genannten Fallgestaltungen - an einem Vertrag oder einer sonst auf freiwilliger Grundlage eingegangener Verpflichtung fehlt. In seinem Urteil vom 22. Juni 2016 (C-11/15 - odvolacÍ finanancnÍ rediteslvÍ/Ceskŷ rozlas; ECLI:EU:C:2016:470 = EuZW 2016, 759) hat der Gerichtshof verlangt, dass zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistenden eine Vereinbarung über die Leistung besteht (Rn. 20, 24) und auch aus diesem Grunde eine Leistung gegen Entgelt bei einem gesetzlich auferlegten Rundfunkbeitrag verneint. In weiteren Entscheidungen zu gesetzlich auferlegten Rundfunkbeiträgen hat er nationale Regelungen über eine Mehrwertsteuerpflicht lediglich mit besonderen Übergangsregelungen gerechtfertigt (z.B. Urteil vom 26. Oktober 2023, C-249/22 - Gebühren Info Service GmbH (GIS), ECLI:EU:C:2023:813).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
17. Der Senat merkt an, dass die Sache trotz des geringen Betrages eine erhebliche Breitenwirkung hat, da in Deutschland das Institut der Abmahnung eine große Bedeutung und damit die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung der Abmahnkosten erhebliche Auswirkungen hat. Dies erklärt, weswegen die Bundesfinanzverwaltung sich genötigt sah, mittels Erlasses an die Finanzbehörden für eine einheitliche Praxis bei dieser Fallgestaltung zu sorgen (so 1.3 Absatz 16a Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, siehe Rn. 13). Der Senat hat aus diesem Grunde die Sache selbst dem Gerichtshof vorgelegt und entgegen der Anregung der Klägerin davon abgesehen, dies gegebenenfalls dem Bundesgerichtshof zu überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
18. Die Frage ist auch erheblich. Sollte die Klägerin für eine etwaige Leistung gegenüber der Beklagten keine Mehrwertsteuer abführen müssen, könnte sie diesen Mehrwertsteuerbetrag von der Beklagten auch nicht ersetzt verlangen; dann hätte die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg. Andernfalls bliebe die Berufung auch insoweit erfolglos.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/20_U_105_25_Beschluss_20260218.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 17:29:00 +0200</pubDate>
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    <title>AG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Tätowier-Vorlage und Veröffentlichung auf Instagram ohne Lizenz</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;AG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.12.2025&lt;br /&gt;
137 C 162/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Köln hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Tätowier-Vorlage und Veröffentlichung auf Instagram ohne Lizenz vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.500,00 EUR aus §§ 97 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu, nachdem der Beklagte die von der Klägerin entworfene Tätowier-Vorlage für eine Tätowierung einer Kundin verwendete und über seinen Instagram Kanal verbreitete, ohne zuvor die hierzu erforderlichen Nutzungsrechte von der Klägerin erworben zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Sowohl bei der streitgegenständlichen von der Klägerin am 23.08.2020 auf ihrem Instagram Kanal veröffentlichten Tätowier-Vorlage, als auch bei der hierauf basierenden Tätowierung handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Tätowierungen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ausdruck freier und kreativer Entscheidung des Urhebers sind und sich von rein handwerklichen oder technisch bedingten Ausführungen abhebt (allgemein zum urheberrechtlichen Werksbegriff: (EuGH Urt. v. 4.12.2025 - C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Rn. 62; zu Tätowierungen: Hinderks, ZUM 1/2023, S. 26). Mit diesem Kriterium sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes ausgeschieden werden. Schutzfähig sind umgekehrt nur solche Werke, die Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung sind, was ein gewisses Maß an Individualität und Originalität voraussetzt. Qualitative Wertungen gehen hiermit nicht einher (AG Köln, Urteil vom 29.06.2020 - 148 C 344/19 - m.w.N.). Dies gilt ebenso für die der Tätowierung zugrundeliegende Zeichnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesem Maßstab genügt das streitgegenständliche Motiv. Das Gesicht und Halsbereich der dargestellten Frau enthalten mehrere individuelle Elemente, die Ausdruck einer freien und kreativen Entscheidung sind: Der Hals- und Dekolletébereich weist ein individuelles Muster auf, der in das Gesicht übergeht. Gleiches gilt für einen sichtbaren Ohrring und den hinter dem Kopf sichtbaren Halbkreis (Mandala). Die Muster werden jeweils aufgegriffen. Auch die dunkle Gestaltung der Augen und Augenbrauen sowie die Gestaltung der Haare, die das Gesicht umranden, weisen die geforderte Schöpfungshöhe aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auf Grund der persönlichen Anhörung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin Urheberin des streitgegenständlichen Motivs ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern ein Maß an Gewissheit, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese umgekehrt völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 286 ZPO, Rn. 19 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Anhand der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2025 ist ersichtlich, dass diese das Motiv selbst gezeichnet hat. So hat die Klägerin nachvollziehbar und detailliert vorgetragen, dass sie das streitgegenständliche Motiv selbst gezeichnet hat. Dies entspräche ihrem Stil, (ausdrucksstarke) Frauenmotive zu zeichnen. Sie konnte auch den Kunden, für den sie das Motiv entworfen hat, sowie seine individuellen Wünsche beschreiben. So habe es sich um einen jungen Mann gehandelt, der sich das Motiv einer starken Frau wünschte, die geradeaus schaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat den substantiierten Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter bestritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Indem der Beklagte das streitgegenständliche Motiv einer Kundin tätowierte und diese Tätowierung unstreitig auf seinem Instagram Kanal veröffentlichte, vervielfältigte er dieses auf zwei verschiedenen Wegen und machte es zugleich öffentlich zugänglich (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derjenige, der eine urheberrechtlich geschützte Tätowierung ohne Zustimmung des Urhebers durch eine Kopie oder ein Plagiat vervielfältigt, verletzt das Vervielfältigungsrecht des Tätowierers gemäß §§ 15, 16 UrhG. Die Vervielfältigung eines Werkes ist die „klassische Verwertung des Werkes in körperlicher Form“. Eine Vervielfältigung eines Werkes ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Auf die Anzahl der vervielfältigten Stücke kommt es nicht an (Hinderks, ZUM 1/2023, S. 26). Damit hat der Beklagte bereits durch das Tätowieren des Motivs die Urheberrechte der Klägerin verletzt. Durch Veröffentlichung der Tätowierung in den sozialen Medien verletzte er diese Rechte erneut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als der Beklagte meint, ist die von ihm gefertigte Tätowierung nicht so individuell verfremdet, dass nicht mehr von einer Kopie oder einem Plagiat auszugehen wäre. Zwar ist davon auszugehen, dass er anhand des Screenshot der Kundin die Vorlage zunächst selbst zeichnete und sodann tätowierte. Der Beklagte hat sämtliche prägenden Elemente des Werkes (siehe bereits unter Ziffer I. 1.) übernommen. Besondere Ähnlichkeit besteht zwischen der Zeichnung der Klägerin und der Tätowierung des Beklagten. Prägende Unterschiede sind nicht zu erkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen erfolgten auch widerrechtlich. Der Beklagte verfügte unstreitig über keine Nutzungsberechtigung an der Tätowier-Vorlage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Rechtsverletzung erfolgte zudem schuldhaft. Entschuldigungsgründe, die gegen ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Beklagten im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte vorträgt, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, wer Urheber der Tätowier-Vorlage war, so entlastet ihn dies nicht. Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH GRUR 1960, 606 (609) - Eisrevue II; GRUR 1959, 331 (334) - Dreigroschenroman II; OLG München MMR 2015, 537 (538)). Dies gilt umso mehr, weil sich der Beklagte beruflich im Fachkreis der Tätowierer bewegt und von ihm eine vertieftere Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen erwartet werden durfte. Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht blind darauf verlassen, dass die Kundin über Nutzungsrechte verfügte, zumal er nicht vorträgt, sich hiernach erkundigt zu haben. Gutgläubigkeit, soweit man eine solche beim Beklagten überhaupt annehmen wollte, befreit vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR 2000, 699 (702) - Kabelfernsehen; GRUR 1999, 984 - Laras Tochter; GRUR 1999, 923 (928) - Tele-Info-CD; BeckOK UrhR/Reber, 48. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 102).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Nach allem steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro zu.&lt;br /&gt;
Die Höhe des nach § 97 Abs. 2 UrhG zu erstattenden Schadens richtet sich nach den Grundsätzen zur sog. Lizenzanalogie. Diese beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass derjenige, der unbefugt fremdes geistiges Eigentum respektive die daran bestehenden Ausschließlichkeitsrechte nutzt, nicht besser dastehen soll als derjenige, der rechtmäßig handelnd zuvor die erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt hatte. Da letzterer für deren Erwerb üblicherweise eine Lizenzgebühr zahlen muss, hat sich der Rechtsverletzer folglich so behandeln zu lassen, als wäre infolge seines rechtswidrigen Verhaltens dem Rechteinhaber eine Lizenzgebühr entgangen. Mit anderen Worten: Die Höhe des Schadensersatzes entspricht im Ausgangspunkt einer mit Blick auf die vorgenommene Nutzungshandlung angemessenen Lizenzgebühr (st. Rspr., s. etwa BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, GRUR 2016, 184, Rn. 42 - Tauschbörse II; BGH, GRUR 2022, 229, Rn. 77 ff. m.w.N. - Ökotest).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist wegen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nicht entscheidend, ob der Rechteinhaber das streitgegenständliche Werk überhaupt lizenzieren wollte. Vielmehr hat der Rechtsverletzer auch dann Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu leisten, wenn schlechthin undenkbar erscheint, dass der Rechteinhaber einer Nutzung zugestimmt hätte oder dass er selbst überhaupt bereit gewesen wäre, für die von ihm rechtswidrig vorgenommene Nutzung eine Vergütung zu zahlen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo/Rolex II; BGH NJW-RR 1995, 1320 f.; LG Köln, Urteil vom 01.03.2018 - 14 S 30/17). Erst die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter umfassender Würdigung der konkreten, besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, NJW 2010, 2354, Rn. 34 - Restwertbörse I; BGH, GRUR 2016, 176, Rn. 57 - Tauschbörse I). Insofern sind alle Aspekte zu berücksichtigen, die auch die Parteien eines fiktiven Lizenzvertrages bei ihren Vertragsverhandlungen bedacht und die sich auf die Höhe des geschuldeten Lizenzentgelts ausgewirkt hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund ist ein fiktiver Lizenzschaden in Höhe von 1.500,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen. Da die Klägerin keine eigene Lizenzierungspraxis für die Erstellung von Tätowier-Vorlagen entwickelt hat und auch selbst die gezeichneten Motive nicht wiederverwendet, bleibt es bei dem oben geschilderten Ausgangspunkt. Entscheidend ist deshalb, welches Lizenzentgelt vernünftige Vertragspartner für die Nutzung des streitgegenständlichen Werkes vereinbart hätten. Dabei ist einzupreisen, dass das Werk einerseits potentiell Jahrzehnte auf der Haut der Kundin zu sehen sein wird und damit auch als Werbung für den Beklagten dient, und andererseits das Lichtbild der Tätowierung im Internet zu Werbezwecken einem großen Empfängerkreis zugänglich gemacht wurde. Dabei hätten fiktive Lizenzpartner außerdem nicht verkannt, dass hinter dem streitgegenständlichen Werk ein verhältnismäßig langwieriger kreativer Schaffensprozess steht. So muss der Tätowierer nicht nur ein prägnantes und kennzeichnungsfähiges Motiv entwickeln, sondern dieses auch künstlerisch so umsetzen, dass dessen Wiedererkennungswert erhalten bleibt und die Wünsche des Kunden umgesetzt werden. Dabei ist bei einem Durchschnittswert der branchenüblichen Stundenpreise von 175 Euro (100-250 Euro) und einer Bearbeitungszeit von 5 Stunden ein fiktives Lizenzentgelt in beantragter Höhe von 750 Euro als angemessen anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein sog. Verletzerzuschlag steht der Klägerin mit Blick auf die Tätowierung zwar nicht zu, da Tätowierungen anders als Lichtbilder nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem Urheberzusatz versehen werden. Etwas anderes gilt jedoch für die Verbreitung eines Lichtbildes im Internet. Nachdem der Beklagte es unstreitig unterlassen hat, das Lichtbild der Tätowierung mit einem Hinweis auf die Urheberschaft der Klägerin zu versehen, steht dieser der Verletzerzuschlag wegen Missachtung ihres aus § 13 UrhG folgenden Urheberpersönlichkeitsrechts zu. Nach dieser Vorschrift steht dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu. Dieses hat der Beklagte verletzt, indem er das streitgegenständliche Werk mit keinem Quellennachweis verwendete. Den infolgedessen geschuldeten sog. Verletzerzuschlag bemisst das Gericht vorliegend mit 100 % der geschuldeten Lizenzgebühr. Da die Klägerin das Werk als berufliche Tätowiererin gefertigt hat, ist sie in besonderem Maße auf die Benennung als Rechteinhaberin angewiesen, um Folgeaufträge und neue Kunden akquirieren und damit auf Dauer ihre wirtschaftliche Existenz sichern zu können (vgl. zu Fotos LG Köln, Urteil vom 24.08.2017 - 14 O 111/16; einen 100%igen Verletzerzuschlag billigend auch BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 - Sportwagenfoto, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Anspruch auf die Nebenforderung folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Entrichtung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs seit dem 01.08.2023 in Verzug, da sie jedenfalls die ihr mit Anwaltsschreiben vom 25.07.2023 zum 31.07.2023 gesetzte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen ließ.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zinsanspruch und -höhe folgen unmittelbar aus § 288 Abs. 1 BGB. Eine Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nicht verlangen, weil es sich bei Schadensersatzansprüchen nicht um eine Entgeltforderung in diesem Sinne handelt (LG Köln Urt. v. 20.10.2022 - 14 O 414/21, GRUR-RS 2022, 28520 Rn. 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Daneben steht der Klägerin gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der beanspruchten Höhe von 185,10 Euro aus § 97a Abs. 3 UrhG nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin war wegen der unter I. festgestellten und von dem Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung berechtigt, diesen abzumahnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die als Anlage OG 1 zur Akte gereichte Abmahnung ist auch wirksam im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG, da sie den formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 UrhG genügt. Sie bezeichnet Namen und Firma der verletzten Rechteinhaberin und konkretisiert im Zusammenhang mit der zugehörigen Unterlassungserklärung die der Beklagten vorgeworfene Rechtsverletzung. Die Klägerin hat auch eine Aufschlüsselung gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG a.F. vorgenommen. Formelle Mängel wurden auch von dem Beklagten nicht aufgezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Bemessung des der Bestimmung der Abmahnkosten zugrunde liegenden Gegenstandswertes von bis 1.500 Euro begegnet keinen Bedenken, da sie lediglich den Wert des geforderten Schadensersatzanspruchs zugrundelegt. Nach allem betragen die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf Grundlage des o.g. Gegenstandswertes 185,10 Euro netto, wobei sich dieser Betrag aus einer 1,3er Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG i. H. von 165,10 Euro sowie einer allgemeinen Auslagenpauschale von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG zusammensetzt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sieh &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/137_C_162_25_Urteil_20251222.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 13 Mar 2026 16:04:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG substantiierte Angaben  zum konkreten Mitbewerberverhältnis enthalten</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt &lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2025&lt;br /&gt;
2-06 O 116/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG substantiierte Angaben zum konkreten Mitbewerberverhältnis enthalten muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten für die vorgerichtliche Abmahnung zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 13 Abs. 3 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG müssen in der Abmahnung klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, und damit auch die die Aktivlegitimation begründenden Umstände gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, angegeben werden. Die abmahnende Partei muss ihre Anspruchsberechtigung gegenüber dem Unterlassungsschuldner darlegen, also angeben, dass und warum sie in einem Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten steht (Ahrens, Wettbewerbsprozess-HdB/Achilles, Kap. 2 Rn. 24 ff.; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 13 Rn. 43; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 14; strenger MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 247: Aktivität im entsprechenden Marktsegment ist konkret darzulegen und ggf. zu belegen). Auch wenn sich bei einem Mitbewerber die Aktivlegitimation meist schon aus den Umständen ergeben wird, sind Angaben darüber erforderlich, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Diese Anforderungen sind unverlangt in der Abmahnung darzulegen, bspw. durch Angabe der Größenkategorien der Verkäufe (Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, WettbProzR, 2. Aufl. 2022, Rn. 88; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Die Angabe von konkreten Umsatzzahlen oder die Vorlage einer Steuerberaterbescheinigung ist hingegen nicht notwendig (BT-Drs. 19/12084, 31; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Grundsätzlich dürften insoweit keine allzu hohen Anforderungen an die notwendigen Angaben zu stellen sein (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820; vgl. Möller, NJW 2021, 1 Rn. 36). Jedoch sind Angaben allein zur Stellung als Mitbewerber für einen Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG nicht ausreichend (OLG Köln, Urt. v. 04.10.2024 - 6 U 46/24, GRUR-RS 2024, 45062 Rn. 16). Daneben ist zumindest ansatzweise Vortrag zur eigenen Geschäftstätigkeit erforderlich, ein vollständiger Verzicht auf Angaben ist vom Gesetzeszweck und dem Wortlaut nicht gedeckt (OLG Köln, Urt. v. 04.10.2024 - 6 U 46/24, GRUR-RS 2024, 45062 Rn. 16; Wagner/Kefferpütz, WRP 2021, 151 Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG wird die hier im Streit stehende Abmahnung nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keinerlei Angaben zum Umfang ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und zu dem Umstand, dass sie nicht nur gelegentlich tätig ist, gemacht. Vielmehr hat sie lediglich darauf abgestellt, dass sie ebenfalls einen Online-Nachrichtendienst in der gleichen Region betreibe und daher den gleichen Kundenkreis anspreche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hat bereits entschieden, dass allein der Hinweis, die abmahnende Partei (ein Speditionsunternehmen) trete als „voll lizenzierte internationale Spedition auf demselben Markt der Fahrzeugtransporte“ auf, den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe der ihre Aktivlegitimation begründenden Umstände nicht genügt, weil sich hieraus nicht ergibt, in welchem Umfang die abmahnende Partei tätig ist und dass diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich erfolgt (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820). Im vorliegenden Streitfall hat die Klägerin in ähnlicher Weise zurückhaltende – und damit nicht hinreichende – Angaben gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der oben genannten Entscheidung (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.04.2025 – 2-06 O 357/24, REWIS RS 2025, 3820 Rn. 20) hat die Kammer zwar erwogen, dass bei einem vorangehenden Kontakt der Parteien, in dem über die wirtschaftlichen Umstände und damit über die Mitbewerberstellung bereits diskutiert bzw. Informationen mitgeteilt wurden, oder in dem Fall, dass es sich beim Abmahnenden um ein überaus bekanntes Unternehmen handelt, das dem Abgemahnten bekannt sein müsste, weitere Angaben wie Umsatzzahlen möglicherweise entbehrlich sein können (vgl. insoweit auch Möller NJW 2021, 1 Rn 36). In der Literatur wird teils vertreten, dass zwar bekannte Unternehmen weniger Angaben machen müssen, kleinere Anbieter hingegen konkrete Zahlen zu Käufen und Verkäufen angeben müssten (Omsels/Zott, WRP 2021, 278 Rn. 27). Bekannte Unternehmen könnten sich auf daher (lediglich) auf pauschalere Angaben stützen (Wagner/Kefferpütz, WRP 2021, 151 Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Frage kann im Streitfall letztlich dahinstehen. Denn zwischen den Parteien gab es keinen vorangehenden Kontakt, aus dem heraus bei dem Beklagten bereits Kenntnis über die Mitbewerberstellung der Klägerin bestanden hätte, ferner handelt es sich bei der Klägerin nicht um ein bekanntes Unternehmen und schließlich hat die Klägerin nicht einmal den möglicherweise reduzierten Anforderungen für bekannte Unternehmen Genüge getan.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Klägerin ist zuzugeben, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie sensible Unternehmensdaten wie z.B. konkrete Umsatzzahlen angeben muss. Auch kann sich bei einem Online-Nachrichtendienst die Frage stellen, welche Art von „Verkaufszahlen“ in einer Abmahnung angegeben werden können, um den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu entsprechen. Nichtsdestotrotz sind die extrem pauschalen Angaben der Klägerin nicht ausreichend. Es hätte der Klägerin oblegen, beispielsweise darzulegen, seit wann sie mit ihrem Angebot – ggf. durchgehend – am Markt ist, um der Anforderung „nicht nur gelegentlich“ zu genügen, ferner hätte die Klägerin zumindest die URL der Website ihres Online-Nachrichtendienst und eine grobe Anzahl der monatlichen Aufrufe der Website („mehr als [...] Aufrufe pro Monat/Jahr“) oder eine grobe Umsatzangabe („mehr als [...] € pro Monat bzw. Jahr) angeben können. Lediglich – wie hier in der Abmahnung gemäß Anlage K3 – darauf abzustellen, dass (angeblich) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege, genügt den Anforderungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach § 33 ZPO zulässige Widerklage ist hingegen begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Widerklage hin war die Klägerin zur Zahlung der vorgerichtlichen Verteidigungskosten zu verurteilen. Gemäß § 13 Abs. 5 UWG hat der Abmahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen u.a., soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Dies war hier der Fall. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der für das Verteidigungsschreiben angesetzte Gegenstandswert von € 50.000,- entsprach demjenigen Wert, den die Klägerin für ihren vorgerichtliche Abmahnung angesetzt hatte. Er begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken der Kammer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem stand dem Beklagten der geltend gemachte Zinsanspruch als Verzinsung von Aufwendungen zum Zeitpunkt der Aufwendung nach § 256 S. 1 BGB i.V.m. § 246 BGB, hier dem 26.03.2025, zu (vgl. Teplitzky/Peifer/Leistner/Feddersen, UWG, 3. Aufl. 2021, § 13 Rn. 73; a.A. Russlies, Abmahnung im GewRS, 1. Aufl. 2021, Rn. 458: Keine Anwendung auf gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001005&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 26 Aug 2025 18:35:00 +0200</pubDate>
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